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Sponsoring und Umsatzsteuer: OFD Karlsruhe präzisiert Vorgaben des BMF

Wird ein Sponsor auf Plakaten oder Internetseiten, in Veranstaltungshinweisen oder Ausstellungskatalogen lediglich dezent namentlich erwähnt, ist darin aufgrund des BMF-Schreibens vom 13.11.2012 seit Anfang 2013 keine Werbeleistung seitens des Zuwendungsempfängers mehr zu erblicken. Ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) begründet die Namensnennung daher nicht. Der Zuwendungsempfänger muss also keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat das BMF-Schreiben nun weiter präzisiert.

Werbeleistungen im Rahmen des Sponsorings unterliegen der Umsatzsteuer

Zum Sponsoring gehören immer zwei: Der Sponsor gewährt einem Sportverein oder einer sonstigen kirchlichen, kulturellen oder sozialen Organisation Geld oder Sachwerte. Im Gegenzug erbringt der Zuwendungsempfänger dem Sponsor gewisse Werbeleistungen, druckt bspw. das Unternehmenslogo und Werbeslogans des Sponsors auf Trikots, Banden und/oder Flyer oder macht über Lautsprecherdurchsagen auf den Sponsor aufmerksam. Aus steuerrechtlicher Sicht kommt es damit zu einem Leistungsaustausch: Der Sponsor erbringt seine Leistungen, um für sich zu werben, an der Reputation der NPO teilzuhaben und eine gewisse Öffentlichkeitswirkung zu erzielen. Es handelt sich bei seinen Leistungen daher um Entgelt für steuerpflichtige (Gegen-)Leistungen der NPO gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die NPO muss dem Sponsor mithin eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen.

Regelmäßig unterliegen die Werbeleistungen der Regelbesteuerung in Höhe von 19%. Im Einzelfall kann anderes gelten: Gewährt die NPO dem Sponsor bspw. Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, kommt z.B. auch eine Steuerbefreiung in Betracht (z.B. bei Theaterkarten, vgl. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG). Auch der ermäßigte Steuersatz von 7% kann im Einzelfall Anwendung finden (vgl. z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 7 und 8 UStG).

Ausnahme bei bloß zurückhaltendem Hinweis auf den Sponsor

An einem für die Umsatzsteuer relevanten Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fehlt es, wenn als Hinweis auf den Sponsor lediglich dessen Name, Emblem oder Logo (ohne Abdruck von Werbeslogans) verwendet wird und sowohl auf eine besondere Hervorhebung als auch eine Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors verzichtet wird.

Sach- oder Dienstleistungen

Erbringt der Sponsor nicht Geld-, sondern Sach- oder Dienstleistungen (z.B. die Überlassung eines Fahrzeuges), muss auch der Sponsor eine Rechnung stellen. In Bezug auf die ausgewiesene Umsatzsteuer stellt sich dann die Frage, ob die NPO sie als Vorsteuer in Abzug bringen kann. Die Antwort hängt von der tatsächlichen Verwendung der zugewandten Sach- oder Dienstleistung ab. Der Vorsteuerabzug wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Gegenstand bzw. die Dienstleistung für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Eine Verwendung im ideellen Bereich der NPO schließt den Vorsteuerabzug hingegen aus. Bei einer teilweisen Nutzung im ideellen Bereich ist zumindest insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

OFD Karlsruhe, Umsatzsteuerkartei § 1 Abs. 1 Nr. 1 S 7 100 Karte 17 v. 15.01.2013.
BMF, Schreiben v. 13.11.2012.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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