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Spenden in Kryptowährung: Chancen, Risiken und offene Fragen

Spenden in Kryptowährung: Chancen, Risiken und offene Fragen

Die Organisation SOS-Kinderdörfer weltweit akzeptiert nun auch Spenden in Kryptowährungen, um eine neue Generation Spender zu erreichen und für sich zu gewinnen. Die gesammelten Gelder werden an eine Walletadresse beim Partner Coinbase übermittelt und unmittelbar in Fiatgeld (= Euro, Dollar, usw.) umgewandelt. Kryptospenden sind derzeit en vogue, wodurch sich eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Fragen aufdrängt, die es zu klären gilt.

Kryptospenden sind Sachspenden

Kryptowerte als reiner Spekulationsgegenstand? Das war gestern, denn Kryptos können jetzt auch Gutes tun. Insbesondere in den USA werden zunehmend Spenden dieser Form akzeptiert – und Europa zieht allmählich nach. Das Spendenpotenzial wird dadurch gefördert, dass § 23 EStG als Ausgangspunkt der Transaktionsbesteuerung von Kryptowährungen lediglich entgeltliche Übertragungen erfasst und damit Schenkungen steuerfrei lässt.

Um die übliche Wirkung einer Spende – den Sonderausgabenabzug – zu erzielen, müssen die Voraussetzungen des § 10b EStG vorliegen, sodass es sich um einen spendenfähigen Gegenstand handeln muss, der zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO zugewandt wird. Die Vermögenswerte müssen vom Spender ab- und der gemeinnützigen Körperschaft zufließen, sodass der Zuwendende wirtschaftlich belastet zurückbleibt. Da Kryptowährungen einen realisierbaren Vermögenswert enthalten, sind sie als taugliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Daher sind dieselben Überlegungen wie bei Fremdwährungsspenden nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG anzuwenden, sodass auch Kryptospenden wie Sachspenden zu behandeln sind.

Einsatz von Kryptowerten für steuerbegünstigte Zwecke

Als gespendete Wirtschaftsgüter fallen Kryptowährungen in den ideellen Bereich der Empfängerkörperschaft. Sie sind daher in diesem Bereich oder für den Zweckbetrieb einzusetzen. Tatsächlich gibt es eine Vielzahl an Einsatzmöglichkeiten. Nach § 58 AO kann eine Mittelweiterleitung an gemeinnützige Organisationen stattfinden. Andernfalls ist die Körperschaft zum direkten Einsatz für den verfolgten Satzungszweck, insbesondere im Bereich der Forschung, Bildung und Wissenschaft, verpflichtet.

Spendenverwertung ist problematisch

Oftmals werden Kryptowährungen mit dem Hintergedanken gespendet, diese zur Vermögensmehrung und anschließenden Veräußerung bereitzustellen, sodass mit diesen Einkünften eigene steuerbegünstigte Zwecke gefördert werden können.

Zu beachten ist, dass ein langfristiger Einsatz im Bereich der Vermögensverwaltung als sog. Vermögensstockspende lediglich bei Stiftungen zulässig ist.

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Daher bleibt allenfalls die Möglichkeit, sofern die gespendeten Kryptos nicht als Forschungsobjekt zum Einsatz kommen, diese direkt in Fiatgeld (Euro, Dollar, etc.) umzuwandeln, um einem Wertverlust entgegenzuwirken. Im Ergebnis überwiegt daher bei derartigen Spenden lediglich der Marketingaspekt.

Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen

Konsequenterweise wird das Muster des BMF für Sachspenden für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen genutzt, sofern ein Spendenabzug angenommen bzw. mit der Finanzverwaltung abgestimmt wurde. Hier sind zudem Angaben zum Wert der zugewendeten Kryptowährung erforderlich. Die Bewertung richtet sich nach § 10b Abs. 3 EStG und hängt davon ab, ob die Zuwendung aus dem Betriebs- oder Privatvermögen erfolgt und wie lange die Währung davor im Vermögen des Spenders verblieben ist. Bei Spenden aus dem Betriebsvermögen bemisst sich die Zuwendung nach dem Entnahmewert. Stammt die Spende aus einem Privatvermögen, darf sie mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden, sofern sie einen Besteuerungstatbestand erfüllt. Dies ist der Fall, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Veräußerung weniger als ein Jahr im Vermögen des Spenders befand (sog. Haltefrist). Andernfalls ist der sog. gemeine Wert (also der Marktwert) maßgeblich.

Kann auch anonym gespendet werden?

Kryptowährungen sind allgemein bekannt und teils aufgrund ihrer Anonymität und der Nichtrückverfolgbarkeit getätigter Transaktionen beliebt. Möchte man diese Anonymität auch bei in der Kryptowährung getätigten Spenden wahren, gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht: Grundsätzlich ist es möglich, ohne Höchstbetrag anonym zu spenden. Es existiert keine Offenlegungspflicht, die dem entgegenstehen würde. Jedoch sind für die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung persönliche Daten, wie die steuerliche Identifikationsnummer zur elektronischen Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 EStDV erforderlich, die dem Wunsch nach Anonymität entgegenstehen. So müsste im Falle der anonymen Spende auf die Zuwendungsbestätigung und damit den damit einhergehenden Spendenabzug, sofern dieser von der Finanzverwaltung anerkannt werden wird, verzichtet werden.

Risiken und Rechtsunklarheit im Bereich der Kryptospenden

Sowohl die technische als auch rechtliche Ausgestaltung ist derzeit nicht geklärt. Es besteht Rechtsunsicherheit, die sich vor allem zum Nachteil ehrenamtlicher Vereinsvorstände im Rahmen einer persönlichen Haftung auswirken kann, mit der oftmals nicht gerechnet wird. Denn den Vorstand trifft die Pflicht, insbesondere den korrekten Umgang mit Spenden zu überwachen, da ein Verstoß im Ernstfall zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann. Die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen und fehlverwendete Zuwendungen ergibt sich zudem aus § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG.

Außerdem kann die Aberkennung der Gemeinnützigkeit mit ernsten finanziellen Belastungen in Form von Steuernachzahlungen einhergehen, die den Verein oder andere steuerbegünstigte Körperschaften in die Zahlungsunfähigkeit treiben können. Dieser Zustand führt wiederum erneut zu einer persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder, die sich auch das Fehlverhalten etwaiger Angestellter oder Mitglieder mit mangelnder Fachkenntnis zurechnen lassen müssen. Eine Überwachung von Fachpersonal ist daher zu empfehlen.

Klärung von Rechtsfragen vorab zu empfehlen

Um eine Haftung aus §§ 34, 69 AO zu verhindern, bietet sich bereits im Vorfeld eine umfassende rechtliche Beratung an. Denn hier entlastet den Vorstand das Handeln im Vertrauen auf kompetenten Rechtsrat. Zudem schaffen auch vorhergehende Abstimmungen mit der Finanzverwaltung zu Spendenthematiken, Satzungsänderungen und grundlegenden Gestaltungsvorhaben Rechtsklarheit.

Des Weiteren sind Complianceerwägungen, insbesondere im Bereich des Datenschutzrechts, bei der Nutzung eines Dienstleisters zur Übertragung von Kryptowährungen zu berücksichtigen.

Umfassende Beratung zu Spenden in Kryptowährung

Die Rechtslage im Hinblick auf Kryptowährungen und Spenden ist vielfach ungeklärt und undurchsichtig. Um hier das Haftungsrisiko insbesondere für gemeinnützige Organisationen zu minimieren, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Bereich Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht zur Verfügung.

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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