Spätestens seit der Entscheidung des Spieleentwicklers Valve, sogenannte Waffenskins für sein Spiel Counterstrike: Global Offensive einzuführen, entstand im Internet ein reger Markt für diese virtuelle Kosmetik. Auf Webseiten wie CS:GO Lounge oder OPskins können diese Skins als Wetteinsatz für virtuelle Turniere eingesetzt oder schlicht gekauft und verkauft werden. Doch wer hierbei teilnimmt, sollte einige steuerliche Vorschriften beachten. Sonst wird der Spaß schnell zu bitterem Ernst.
Steuerpflicht ab sechshundert Euro
Der Handel von Skins, Waffen oder sonstigen digitalen Inhalten, ganz gleich ob für Counterstrike (CS), League of Legends (LoL), World of Warcraft (WoW) oder vergleichbare Spiele, findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Vielmehr stellen diese Elemente immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Der Verkauf solcher Güter unterliegt jedoch grundsätzlich der Besteuerung als sogenannte private Veräußerungsgeschäfte. Dies gilt allerdings nur, wenn zwischen dem Erhalt des Skins durch Kauf oder Erspielen und dem Verkauf weniger als ein Jahr Zeit liegt. Zudem besteht eine Freigrenze von 600 Euro im Jahr, bei deren Unterschreiten ebenfalls keine Steuer fällig wird.
Reger Handel führt zu Gewerbe
Diese Beschränkungen schützen jedoch nur denjenigen, der tatsächlich in seinem Privatbereich tätig wird und zum Beispiel nur seine selbstgefundenen, seltenen Messerskins verkauft. Wer jedoch regelmäßig als Käufer und Verkäufer solcher Inhalte auftritt oder gar eine entsprechende Plattform betreibt, gilt dem Finanzamt schnell als Gewerbetreibender. Dann ist jeglicher Gewinn unabhängig von Haltedauer oder Höhe zu versteuern. Zudem werden bei höheren Umsätzen eventuell auch Gewerbesteuer und Umsatzsteuer fällig.
Wer sich mit Skins mehr als nur ein Taschengeld dazuverdient, sollte sich rechtlichen Rat einholen, um zu klären, welche Pflichten er gegenüber dem Finanzamt hat. Unsere Kanzlei ist nicht nur auf Steuerrecht spezialisiert, unsere Anwälte kennen sich auch im virtuellen Raum aus und stehen Ihnen so mit qualifiziertem Rechtsrat zur Seite.
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