Der Betreiber einer Sportanlage hat für die sichere Nutzbarkeit durch alle Personen umfassend einzustehen. Dies gilt sowohl für den Sport- als auch den Publikumsbereich. Verletzungen von Zuschauern aufgrund einer unsachgemäßen baulichen Konstruktion führen zum Haftungsfall. Auch für alte oder außer Betrieb gestellte Sportanlagen wird gehaftet, solange diese weiterhin durch Befugte, aber auch vorhersehbar durch Unbefugte, betreten werden können.
Wird eine Sportanlage für Zuschauer und Publikum geöffnet, greifen die gleichen Anforderungen an die bauliche Auslegung und Sicherheit, wie sie auch für sonstige, öffentlich zugängliche Gebäude gelten. Dies geht aus einem Urteil des OLG Stuttgart hervor. Eine Zuschauerin hatte sich verletzt, als sie die Tribüne über 25 cm hohe Stehplatzstufen verlassen musste, da kein anderer Weg vorgesehen war. Die Stehplatzstufen waren nicht mit einem durchgängigen Handlauf ausgestattet. Ein solcher baulicher Zustand verletzt nach Ansicht des Gerichts die Pflicht des Betreibers, eine für den allgemeinen Verkehr geeignete und sichere Anlage bereitzustellen. Es verurteilte den Verein zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Vernachlässigung oder die gänzliche Aufgabe der Instandhaltung einer Sportanlage für den ständigen Betrieb ändert am grundsätzlichen Bestehen von Verkehrssicherungspflichten übrigens nichts, wie sich aus einem Urteil des OLG Jena ergibt. In jenem Fall verletzte sich ein Jugendlicher auf einem gemeindlichen Bolzplatz. Dieser war mit einem Zaun umfasst, dessen Instandhaltung die Gemeinde nach jahrelangem Vandalismus nur noch halbherzig verfolgte. Obgleich Betrieb und Unterhalt der Sportanlage daher erkennbar nicht mehr im Mittelpunkt standen, ändert dies an der Haftung für einen sicheren Zustand nichts. Die Begutachtung durch einen Mitarbeiter alle 4 bis 6 Wochen war nicht ausreichend und konnte daher von der Haftung nicht befreien. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Sportanlage auch einem bestimmungswidrigen, aber vorhersehbar unbefugten Gebrauch, z.B. durch minderjährige Kinder, genügen muss. Kann der Betreiber einen solchen Zustand nicht weiter garantieren, muss er die Sportanlage abreißen.
Hinweis: Beide Entscheidungen heben die umfassenden Sicherungspflichten beim Betrieb von Sportanlagen hervor. Sie beweisen, wie weit diese sowohl hinsichtlich des geschützten Personenkreises reichen, als auch zeitlich für den Bestand der Anlage umfassend gelten. Die Urteile stehen damit in einer Linie mit der Entscheidung des BGH zur Haftung bei der Veranstaltung von Sportturnieren. Bei richtiger Gestaltung können Verkehrssicherungspflichten allerdings auf andere Serviceanbieter ausgelagert werden, so dass nur noch für eine ordentliche Überwachung einzustehen ist.
OLG Stuttgart, Urteil v. 20.07.2010, Az. 12 U 55/10.
OLG Jena, Urteil v. 10.2.2010, Az. 4 U 594/09.