SEPA-Verfahren ab dem 1. Februar 2014 für alle Vereine

Auch Vereine müssen ab dem 01.02.2014 ihren gesamten Zahlungsverkehr auf das sogenannte SEPA-Verfahren umgestellt haben. Das Akronym steht für Single Euro Payments Area, d.h. den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Künftig soll der Zahlungsverkehr europaweit mit den gleichen Bezahlmethoden, der SEPA-Überweisung und dem SEPA-Lastschriftverfahren, abgewickelt werden. Da viele Vereine ihre Mitglieder- und Spendenbeiträge mit dem deutschen Lastschriftverfahren einziehen, müssen sie sich nun auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren vorbereiten, heißt es in einer Mitteilung der Bundesregierung vom 02.08.2013. Tatsächlich ist das Thema insbesondere den spendensammelnden Organisationen seit langem bekannt. Für diejenigen Vereine, die bis heute noch nicht tätig geworden sind, wird es nun aber in der Tat höchste Zeit, sich mit SEPA zu beschäftigen.

Neu ist das SEPA-Verfahren nicht mehr. Bereits seit 2008 können SEPA-Überweisungen durchgeführt werden. Zum 01.02.2014 allerdings werden die nationalen Überweisungsverfahren endgültig abgelöst – jedenfalls für Unternehmen und Vereine. Privatpersonen haben noch zwei Jahre länger Zeit. Vereine müssen sich also schleunigst auf das neue Verfahren vorbereiten, denn eine Übergangsfrist gibt es nicht, wie dem Schreiben der Bundesregierung zu entnehmen ist. Ab Februar 2014 werden dann inländische und grenzüberschreitende Zahlungen nach den gleichen Spielregeln abgewickelt. Das Ziel von SEPA ist es, die Transaktionskosten zu reduzieren und den Zahlungsverkehr zu beschleunigen. Das SEPA-Verfahren gilt für alle Zahlungen in den 28 EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und in der Schweiz.

Für Vereine hat die Umstellung insbesondere folgende Auswirkungen:

  • Vereine müssen zunächst von ihrer Bank zum SEPA-Verfahren zugelassen werden. Dazu muss jeder Verein eine entsprechende Vereinbarung mit seiner Bank treffen.
  • Außerdem benötigt der Verein für das Lastschriftverfahren eine sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer. Dies ist eine Kennung, die den Verein kontounabhängig als Zahlungsempfänger identifiziert. Gleichzeitig bedeutet die Kennziffer, dass der Verein am Lastschriftverfahren teilnimmt. Sie kann über das Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden.
  • Die frühere „Einzugsermächtigung“ heißt künftig „SEPA-Lastschriftenmandat“. Es beinhaltet die Zustimmung des Zahlers (also z.B. des Vereinsmitglieds) zum Einzug des Betrages zugunsten des Vereins und den Auftrag an die Bank, die Zahlung auch auszuführen. Die Bedingungen für solch ein Mandat werden in der Regel in den AGB der Banken festgelegt.
  • Das jeweilige Mandat wird mit einem Kennzeichen versehen, der sogenannten Mandatsreferenz. Diese setzt sich aus zwei Zahlenkombinationen zusammen: der Gläubiger-Identifikationsnummer und einer Zahlenkombination, die auf denjenigen schließen lässt, der die Zahlung zu leisten hat. Letztere Zahlenkombination kann der Verein frei wählen (z.B. die Mitgliedsnummer). Jede Mandatsreferenz darf nur einmal vorkommen.
  • Eine Lastschrift ohne Mandat kann der Zahlende (das Vereinsmitglied) innerhalb von 13 Monaten zurückgeben und generell kann die Lastschrift innerhalb von acht Wochen nach der Belastung zurückgegeben werden.
  • Bei neuen Vertragsabschlüssen und bei neuen Vereinsmitgliedern, die noch keine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen die Vereine ab dem Stichtag das SEPA-Verfahren anwenden. Vorher bestehende Einzugsermächtigungen werden automatisch umgestellt. Allerdings muss der Verein seine Mitglieder vor dem ersten Einzug schriftlich darüber informieren, dass das Lastschriftverfahren auf SEPA umgestellt wurde. Hierfür bietet sich das Musterschreiben an, das die Deutsche Bundesbank zur Verfügung stellt.
  • Der Verein muss das zahlende Mitglied auch über jeden einzelnen Lastschrifteneinzug informieren. Die Mitteilung muss das Fälligkeitsdatum und den Betrag enthalten und dem Zahler mindestens 14 Tage vor Fälligkeit zugehen. Eine Mitteilung kann auch gleich mehrere Lastschrifteneinzüge ankündigen.
  • Kontoverbindungen werden, anders als bisher, nicht länger mit einer Kontonummer und der Bankleitzahl identifiziert, sondern mit IBAN (International Bank Account Number, die Internationale Kontonummer) und BIC (Business Identifier Code, die Internationale Bankleitzahl).
  • Ab dem 01.02.2014 wird die IBAN die bisherige nationale Kontokennung ersetzen. Sie setzt sich zusammen aus der Länderkennzeichnung DE (für Deutschland), einer zweistelligen Prüfziffer, der bisherigen Kontonummer und der bisherigen Bankleitzahl.
  • Für Inlandszahlungen wird die BIC ab dem 01.02.2014 nicht mehr notwendig sein. Für grenzüberschreitende Zahlungen entfällt die Angabe der BIC hingegen erst ab dem 01.02.2016.

Hinweis: Vereine, die sich über SEPA informieren möchten, bietet sich eine Teilnahme an der Vortragsreihe an, die die Bundesbank anbietet. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.sepadeutschland.de/sepa-fuer-vereine. Rechtliche Grundlage für das SEPA-Verfahren ist die EU-Verordnung Nr. 260/2012, die am 31.03.2012 in Kraft getreten ist.

Bundesregierung, Schreiben v. 02.08.2013.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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