EuGH bejaht Schutz für Wortmarke „Neuschwanstein“
Die Frage, ob Sehenswürdigkeiten wie das Brandenburger Tor oder das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig als sogenannte Unionsmarke geschützt werden können, sorgt schon lange Zeit für Streit. Ein neues Urteil bringt nun vorerst etwas Klarheit.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Freistaat Bayern das Recht an der Marke „Neuschwanstein“ behalten darf. Das Gericht wies eine Klage des Bundesverbandes Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e.V. (BSGE) zurück, der die Löschung der Marke beantragt hatte. Der Freistaat kann somit weiterhin Lizenzgebühren für verschiedene Souvenirartikel verlangen.
Souvenirverband beantragt Löschung der Wortmarke Neuschwanstein
Das Schloss Neuschwanstein gilt als eine der bedeutendsten Touristenattraktionen Bayerns. Ende 2011 trug das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des Freistaates Bayern das Wortzeichen „Neuschwanstein“ als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen ein.
Der Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise, der Fabrikanten und Händler u.a. aus dem Souvenirbereich vertritt, beantragte anschließend beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke. Der BSGE argumentierte, dass „Neuschwanstein“ eine geografische Herkunft bezeichne und deshalb nicht als Marke schutzfähig sei.
Vom Markenschutz ausgenommen sind grundsätzlich solche Zeichen oder Angaben, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dienen können.
EuGH: „Neuschwanstein“ ist keine geografische Herkunftsbezeichnung
Das EUIPO lehnte eine Nichtigerklärung jedoch ab, da die angegriffene Marke keine Angaben zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen enthalte.
Die anschließende Klage des BSGE gegen die Entscheidung des EUIPO wurde vom Gericht der Europäischen Union (EuG) zurückgewiesen. Die Richter urteilten, dass das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort ist, an dem bestimmte Waren hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden. Damit sei der Name auch nicht als geografische Herkunftsbezeichnung zu verstehen.
Das Schloss könne „zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden.“ Zudem sei es vor allem ein musealer Ort zur Bewahrung des Kulturerbes, der nicht wegen der dort verkauften Souvenirartikel oder angebotenen Dienstleistungen bekannt sei.
Name der Sehenswürdigkeit beschreibt nicht automatisch Eigenschaften
Der EuGH bestätigte das Urteil des EuG. Die Waren und Dienstleistungen der Marke würden zwar auch am gleichnamigen Schloss angeboten, der Verkaufsort, auf den sich die Bezeichnung „Neuschwanstein“ beziehe, beschreibt jedoch nicht automatisch bestimmte Eigenschaften, Beschaffenheiten oder sonstigen Merkmale der von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen.
Durch die Verbindung dieser Marke mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen wird es zudem den Käufern ermöglicht, sie von Waren und Dienstleistungen, die in anderen touristischen Stätten erbracht oder verkauft werden, zu unterscheiden. Die Wortmarke „Neuschwanstein“ ist somit keine geografische Herkunftsbezeichnung und darf weiterhin als Unionsmarke geschützt sein.
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Das Urteil des EuGH könnte dazu führen, dass Eigentümer bekannter Sehenswürdigkeiten oder Kulturgüter zukünftig vermehrt versuchen, den Namen des jeweiligen Kulturgutes markenrechtlich zu schützen und anschließend Lizenzgebühren für die Nutzung der geschützten Marke zu verlangen. Auch besteht die Gefahr, dass Dritte das Urteil ausnutzen, um bekannte Touristenziele durch die Anmeldung einer Marke zu kommerzialisieren.
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Tags: Wortmarke