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Sechs Prozent Zinsen bei Steuernachzahlungen verfassungswidrig! Auswirkungen auf laufende Strafverfahren

Die seit der Finanzkrise anhaltende Niedrigzinsphase hat sich verfestigt. Dennoch hat der Gesetzgeber trotz zahlreicher Kritik von diversen Verbänden, Steuerberatern und Rechtsanwälten die Regelungen in der Abgabenordnung (AO) zur Zinshöhe nicht verändert. Steuerpflichtige hatten daher auf Steuernachzahlungen sechs Prozent Zinsen pro Jahr zu zahlen. Mit Beschlüssen vom 08.07.2021, die am 18.08.2021 veröffentlicht wurden, hat das Bundesverfassungsgericht einen Teil der Regelungen zu Zinsen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Welche Zinsen sind betroffen?

In den entschiedenen Fällen ging es um Steuernachforderungszinsen gemäß § 233a AO. Diese werden erhoben bei Nachzahlungen von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögens-, Umsatz- und Gewerbesteuer, wenn nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, mindestens 15 Monate vergangen sind. Gleiches gilt auch für Steuererstattungen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zinsen nach § 233a AO und zwar für jede der Steuerarten, also für die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögens-, Umsatz- und Gewerbesteuer, ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht aus fiskalischen Gründen die Anwendbarkeit der strittigen Norm bis zum 31.12.2018 erklärt. Die Norm ist somit für die Jahre 2014 bis 2018 verfassungswidrig, aber sie kann – vereinfacht ausgedrückt – weiterhin angewendet werden. Für den Zeitraum ab 01.01.2019 wird die Norm für nicht anwendbar erklärt, sodass für den Zeitraum ab 01.01.2019 Zinserstattungen höchstwahrscheinlich sind. Der Gesetzgeber hat zudem den verfassungswidrigen Zustand zu beheben.

Sind Hinterziehungszinsen betroffen?

Ausdrücklich hat sich das Bundesverfassungsgericht nur zu Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO geäußert. Hinsichtlich der anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung, nämlich der Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, kommt das Bundesverfassungsgericht dagegen zu dem Ergebnis, dass die Unvereinbarkeitserklärung nicht in Betracht kommt, weil diese Zinsen entweder auf einen Antrag des Steuerpflichtigen oder seine bewusste Entscheidung zur Steuerhinterziehung zurückzuführen sind und der Steuerpflichtige daher diesen Zinsen entgehen konnte.

Nach unserer vorläufigen Einschätzung hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht entschieden, dass die Zinshöhe bei diesen Zinsarten verfassungsgemäß ist. Insoweit bleiben weitere Entscheidungen sowie die Interpretation der Entscheidung durch die Finanzgerichte abzuwarten. Unseres Erachtens ist es zutreffend, dass die Steuerpflichtigen diesen Zinsen entgehen konnten. Es ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Zinshöhe nicht realitätsnah ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich die Zinshöhe in Höhe von sechs Prozent pro Jahr als „evident realitätsfern“ bezeichnet. Das dürfte unseres Erachtens auch für die weiteren Zinsarten gelten.

Welche Konsequenzen folgen daraus für laufende Strafverfahren?

Nach unserer vorläufigen Einschätzung dürfte die Entscheidung keine unmittelbaren Folgen für die meisten bereits laufenden Strafverfahren haben. Zwar werden in aller Regel bei einer Steuerfestsetzung nach einer Steuerhinterziehung sowohl Zinsen nach § 233a AO, also Nachzahlungszinsen, sowie auch Hinterziehungszinsen festgesetzt, allerdings werden Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet. Fallen nunmehr die Nachzahlungszinsen weg, erhöhen sich dadurch die Hinterziehungszinsen in gleicher Höhe. Es kann jedoch aufgrund nicht gleichlaufender Festsetzungsverjährungsvorschriften sowie Änderungsvorschriften zu Abweichungen im Einzelfall kommen, sodass unter Umständen Nachzahlungszinsen zu erstatten sein werden, ohne dass sich Hinterziehungszinsen erhöhen werden.

Konsequenzen werden diese Entscheidungen für Betriebsprüfungen nach dem Jahr 2019 haben, denn nunmehr dürfen keine Zinsen in Höhe von sechs Prozent erhoben werden.

Gleichwohl eröffnen sich durch diese Entscheidungen Argumentationsspielräume in Strafverfahren.

Welche Konsequenzen folgen daraus für Selbstanzeigen?

Selbstanzeigen führen zur Straffreiheit, wenn sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen eingehalten werden. Dazu zählt unter anderem die vollständige Entrichtung der Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen.

Durch die Entscheidung ändert sich zunächst nichts daran, dass in aller Regel zu raten sein wird, die Hinterziehungszinsen zunächst zu bezahlen, um die Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken. Ob es dann sinnvoll ist, steuerrechtlich gegen die Festsetzung vorzugehen, um die Zinsen zurückzuerhalten, muss im Einzelfall entschieden werden.

Was sollen Betroffene von Steuernachzahlungen tun?

Betroffene sollten sich von einem Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht und Strafrecht oder einem auf diesem Gebiet tätigen Steuerberater beraten lassen, ob sich die Entscheidungen in ihrem konkreten Fall nutzbar machen lassen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei und zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.

Weiterlesen:
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Das müssen Sie wissen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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