Bereits 2008 hatte das Bundesarbeitsgericht Schriftformklauseln in der bis dahin weitgehend üblichen Fassung für unwirksam erklärt. Seither ist klargestellt, dass mündliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber einer Regelung im Formulararbeitsvertrag Vorrang haben. Trotzdem finden sich vergleichbare Schriftformklauseln noch immer in nahezu jedem Arbeitsvertrag, ebenso in den Dienstverträgen von Geschäftsführern und Vorständen.
Die hinter diesen Klauseln stehende praktische Regelungsabsicht war es, das Entstehen einer bindenden betrieblichen Übung bei vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gemeinten Sonderzahlungen zu verhindern. Mit dieser Thematik hat sich das Bundesarbeitsgericht nun mit Urteil vom 25.11.2009 auseinandergesetzt und die Beseitigung betrieblicher Übungen erschwert.
Festzuhalten bleibt nach dem jüngsten Urteil, dass ein einmal aufgrund betrieblicher Übung entstandener Anspruch auf eine Sonderzuwendung am sichersten im Wege einer Änderungskündigung oder durch einverständlichen Aufhebungsvertrag beseitigt werden kann. Die Möglichkeiten einer Beseitigung durch eine sogenannte gegenläufige betriebliche Übung hat das Bundesarbeitsgericht eng begrenzt. Weiter denkbar ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersetzen der betrieblichen Übung durch Betriebsvereinbarungen und der Ausschluss gegenüber neu einzustellenden Arbeitnehmern.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2008 – 9 AZR 382/07
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2009 – 10 AZR 779/08