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Schenkungssteuer bei Zuwendung an Familienstiftung

Eine freigebige Zuwendung an eine Stiftung unterliegt der Schenkungssteuer gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, auch wenn der Zuwendende der einzige Begünstigte der Stiftung ist.

In seinem Urteil vom 09.12.2009 bestätigt der BFH die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts vom 27.03.2008 (vgl. Nonprofitrecht aktuell 10/2008), dass die Zustiftung eines Destinatärs an die ihn begünstigende Stiftung eine steuerpflichtige Schenkung darstellt.

Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit einer Stiftung erfährt das Stiftungsvermögen selbst eine Vermögensmehrung und gerade nicht das Vermögen des Destinatärs. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die eine Zustiftung des einzigen Begünstigten an die ihn begünstigende Stiftung als Zuwendung an sich selbst versteht, schlägt fehl. Denn Folge dieser Auffassung wäre, dass jede Zuwendung durch die Stiftung eine direkte Zuwendung des Stifters an die Destinatäre darstellte. Eine solche direkte Zuwendung hatte schon der Reichsfinanzhof im Jahr 1920 verneint. Der BFH ist dem mit Urteil vom 09.07.2009 erst kürzlich wieder gefolgt.

Hinweis: Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung unter Lebenden gem. § 7 ErbStG handelt, sind Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner der Schenkungssteuer (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Sie müssen also beide für die Steuer einstehen.

BFH, Urteil vom 09.12.2009, Az. II R 22/08 (Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 27.03.2008, Az. 1 K486/05)
BFH, Urteil vom 09.07.2009, Az. II R 47/07
RFH, Urteil vom 28.06.1920, Az. II A 132/20

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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