Der BFH hat kürzlich entschieden, dass Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto zugleich schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen an den Partner darstellen können. Insbesondere bei der „klassischen“ ehelichen Rollenverteilung können sich hieraus erhebliche steuerliche Risiken ergeben. Kombinierte Gestaltungen mit gemeinnützigen Stiftungen können Auswege bieten.
In typischen Einzelverdiener-Ehen ist es nicht unüblich, dass der erwerbstätige Ehegatte seine Einkünfte auf ein Gemeinschaftskonto einzahlt, auf das der familiär eingespannte Partner frei zugreifen kann. Ist der erwerbstätige Teil dabei wirtschaftlich besonders erfolgreich und greift der andere Gatte angesichts dessen häufiger auf das Gemeinschaftskonto zu, ist entsprechend der Vorgaben des BFH die Schenkungssteuerpflicht über die hälftigen Einzahlungen zu beachten. Zwar steht Ehegatten untereinander insoweit ein hoher Freibetrag zu, dieser verteilt sich jedoch auf alle Zuwendungen, die innerhalb von 10 Jahren anfallen. Gerade bei vermögenden Ehepartnern reichen diese Freibeträge häufig nicht aus.
Hinweis: Eine gute Möglichkeit für den steueroptimierten Transfer von Vermögen zwischen Ehegatten ist die sog. „Güterstandsschaukel“. Dabei wird die üblicherweise bestehende Zugewinngemeinschaft vertraglich aufgelöst, kann später aber auch wieder ebenso vereinbart werden. Durch die zwischenzeitliche Aufhebung entsteht ein Anspruch des vermögenslosen Ehegatten auf Zugewinnausgleich (wie bei einer Scheidung), der sich innerhalb verschiedener Freibeträge steuerfrei vollzieht. Das erste Ziel, die finanzielle Versorgung des anderen Teils innerhalb der Ehe, ist damit erreicht und das Gemeinschaftskonto hinfällig. Um anschließend durch eine Bedienung des Ausgleichsanspruchs jedoch nicht in Liquiditätsnöte zu geraten, kann der vermögenslose Ehegatte einen Teil seines Anspruchs einer gemeinnützigen Stiftung übertragen, wie sie von den Ehegatten ohnehin ins Auge gefasst war. Es kommt damit zum Sonderausgabenabzug für Zustiftungen von bis zu 1 Mio. Euro, die ersparte Einkommensteuer refinanziert teilweise wieder den innerehelichen Vermögenstransfer. Bei richtiger Gestaltung und ggf. um weitere Elemente (wie z.B. eine Stundung) ergänzt, kann so ein ehelicher Vermögensausgleich erreicht werden, der dem schenkungssteuerpflichtigen Gemeinschaftskonto überlegen ist.
BFH, Urteil v. 23.11.2011, Az. II R 33/10.