Die Einhaltung von Ordnungsvorschriften wird vom Registergericht nur bei begründeten Zweifeln geprüft.
Satzungsänderungen müssen, damit sie wirksam werden, in das Vereinsregister eingetragen werden. Dabei hat das Registergericht das gesetzmäßige und satzungsmäßige Zustandekommen des Änderungsbeschlusses wie auch seine inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen.
Die Beachtung von Ordnungsvorschriften, zum Beispiel bezüglich der Einberufung einer Mitgliederversammlung, muss das Registergericht jedoch nur dann einer Prüfung unterziehen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Änderungsbeschlusses bestehen.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.11.2009, Az. I-3 W 232/09