Wenn Erblasser ihr Erbe nach ihrem Ableben in eine gemeinnützige Stiftung überführt wissen möchten, ist dies auch dann möglich, wenn die Stiftung vor dem Tod noch nicht anerkannt worden ist. Diese „Gründung per Testament“ stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass nur schon existierende juristische Personen Erben sein können. Bezweckt der Stifter jedoch eine gemeinnützige Stiftung per Testament zu gründen, ergeben sich daraus steuerrechtliche Unwägbarkeiten für den Zeitraum zwischen dem Tod des Stifters bis zur behördlichen Anerkennung der Stiftung. Fraglich ist nämlich, ob die Stiftung in diesem Zeitraum schon von der Körperschaftssteuer befreit sein kann. Diese Frage hatte nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.
Stiftungserrichtung per Testament
Geklagt hat eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, sein Vermögen solle in eine gemeinnützige Stiftung überführt werden. Der Zweck sollte in der Unterstützung verarmter älterer Mitbürger liegen. Die Stiftung sollte allerdings erst nach dem Tod des Stifters errichtet werden, weshalb die staatliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit erst zwei Jahre nach seinem Ableben erfolgte. Auch die Gemeinnützigkeit erhielt die Stiftung erst kurz darauf. Für den Zeitraum zwischen Stiftertod und Anerkennung wurde sie daher als körperschaftsteuerpflichtig veranlagt. Hiergegen hatte die Stiftung vor dem Finanzgericht Münster geklagt und ging gegen das abweisende Urteil nun in Revision zum BFH.
Wie kommt es zur Steuerpflicht trotz fehlender Anerkennung?
Ausgangsfrage ist die Erbfähigkeit einer Stiftung. Eine Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters anerkannt wird, gilt für die Zuwendungen des Stifters als vor dessen Tod entstanden. Ausnahmsweise wird somit die Existenz der Stiftung vor ihrer Anerkennung fingiert (Rückwirkungsfiktion). Diese Regelung sichert der Stiftung die notwendige Rechtsfähigkeit, um hinsichtlich der Erbschaft des Stifters erbfähig zu sein (§ 84 BGB).
Entsprechend wird die Stiftung auch rückwirkend körperschaftsteuerpflichtig. Die Stiftung ist also zunächst verpflichtet, Körperschaftssteuer auf all ihre Gewinne zu zahlen. Dieser Umstand wird vor allem dann für die Stiftung zum Ärgernis, wenn ihre Gemeinnützigkeit später, wie vom Stifter vorgesehen, von der Behörde anerkannt und sie daher von der Körperschaftsteuer befreit wird. Aus Sicht der Stiftung war daher die Frage zu klären, ob nicht auch der Status der Gemeinnützigkeit nach § 84 BGB rückwirkend auf den Tod des Stifters fingiert wird.
Gemeinnützigkeit erfordert entsprechende Satzung
Der BFH folgt allerdings einem formellen Ansatz. Unverzichtbare Voraussetzung für die Erlangung der Gemeinnützigkeit ist, dass die Vorgaben der §§ 51, 59, 60 und 61 AO eingehalten werden. Um dies feststellen zu können, ist eine Satzung zwingend erforderlich (§ 59 AO). Eine solche existierte zum Zeitpunkt des Todes des Stifters allerdings noch nicht.
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Die Finanzrichter sahen daher keine Möglichkeit, die Stiftung ohne Satzung als gemeinnützig anerkennen zu können. Insbesondere da es unproblematisch möglich ist, eine Satzung zusammen mit dem Testament zu entwerfen, reicht ein bloßer Umriss des Zwecks der Stiftung im Testament nicht aus. So jedoch hatte der Stifter verfügt – er hatte lediglich den vorgesehenen Zweck genannt. Die Satzung selbst war erst zwei Jahre nach dem Tod des Stifters von dessen Nachlasspfleger erstellt worden. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde lagen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen daher nicht vor. Folglich verneinte das Gericht auch die Befreiung von der Körperschaftsteuer.
Stiftung besser zu Lebzeiten gründen
Das Urteil bestätigt die seit langem bekannten Unwägbarkeiten bei einer Stiftungserrichtung per Testament. Der sicherste Weg ist die Errichtung einer Stiftung mit geringem Vermögen noch zu Lebzeiten des Stifters und die Übertragung des restlichen Vermögens erst im Todesfall. So können Stifter weiterhin frei über den Großteil ihres Vermögens verfügen und sich gleichzeitig mit der Stiftungsarbeit vertraut machen.
BFH, Urteil vom 06.09.2019, Az. V R 50/17
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Tags: Stiftung, Stiftungssatzung