Nachdem der BFH die Zweckbetriebseigenschaft der Rettungsdienste und Krankentransporte generell verneint hatte (vgl. Winheller/Klein, DStZ 2008, 377 ff.), war das BMF dem mit einem Nichtanwendungserlass entgegengetreten. Danach waren solche Dienste, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen erforderlich ist oder wird, weiterhin als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln. Der neue AEAO bestätigt nun die Zweckbetriebseigenschaft entsprechender Transportdienste.
Demgegenüber stellt der neue AEAO klar, dass Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege, die ihre Leistungen insgesamt zu weniger als den gesetzlich geforderten 2/3 an hilfsbedürftige Personen erbringen, einen einheitlichen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb bilden. Eine Aufteilung der Einnahmen in solche aus Zweckbetrieb (soweit hilfsbedürftige Personen versorgt werden) und solche aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (soweit an sonstige Personen geleistet wird), ist damit ausgeschlossen. Für die Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege gilt also ein „Alles oder Nichts“-Prinzip.
Hinweis: Die liberale Anordnung der Zweckbetriebseigenschaft von Fahrdiensten wird auch bei der Umsatzsteuer relevant. Gerade erst hat der BFH zwar die generelle Umsatzsteuerfreiheit von Fahrdiensten nach § 4 Nr. 18 UStG festgestellt; der Regelung steht jedoch möglicherweise das Verdikt der Europarechtswidrigkeit ins Haus. Kommt es dazu und damit möglicherweise zur Steuerpflicht, verhilft die Zweckbetriebseigenschaft jedenfalls noch zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7%.