Der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, ist weiterhin als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu qualifizieren.
Mit Beschluss vom 18.9.2007, Az. I R 30/06, hatte der BFH entschieden, dass gewerbliche Rettungsdienste und Krankentransporte nicht von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind. Der BFH hatte darüber hinaus die Auffassung vertreten, auch die Rettungsdienste und Krankentransporte gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts seien körperschafts- und gewerbesteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Die Finanzverwaltung hat auf das strenge BFH-Urteil reagiert und in einem neuen BMF-Schreiben mitgeteilt, dass sie – entgegen der Ansicht des BFH – an ihrer für gemeinnützige Einrichtungen günstigen Auffassung gemäß Nr. 6 AEAO zu § 66 AO festhalten werde. Werde der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, von gemeinnützigen Körperschaften ausgeführt, sei er als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln. Gemeinnützige Körperschaften übten, so die Ansicht der Finanzverwaltung, den von ihnen betriebenen Rettungsdienst nicht vorrangig zum Erwerb und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel aus, sondern verfolgten damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen.
BMF-Schreiben v. 20. 1. 2009 – IV C 4 – S 0185/08/10001
Zum BFH-Urteil v. 18.9.2007 siehe auch Winheller/Klein, DStZ 2008, 377 ff.