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Related-Party-Agreements in Stiftungen und Vereinen: Tipps zur Anwendung

Zwei Menschen die einen Vertrag durchlesen

Verträge zwischen Stiftungen oder Vereinen und ihnen nahestehenden Personen wie Vorstandsmitgliedern, Stiftern oder deren Familienangehörigen werden als Related-Party-Agreements bezeichnet. Sie bergen Risiken in der Governance, wie Interessenkonflikte, oder für die Gemeinnützigkeit, wenn sie z.B. nicht fremdüblich gestaltet sind. Wichtig ist daher, die rechtlichen Grenzen zu kennen, innerhalb derer sich die Gestaltung von Related-Party-Agreements bewegen darf, und präventive Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken zu mindern.

Was sind Related-Party-Agreements?

Related-Party-Agreements umfassen alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen einer Stiftung oder einem Verein und Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zu der Organisation stehen. Dazu zählen neben Vorstandsmitgliedern und Stiftern auch Familienangehörige von Organmitgliedern, frühere Entscheidungsträger oder Unternehmen, die von diesen kontrolliert werden, und bei Vereinen auch aktive sowie gegebenenfalls ehemalige Mitglieder. Typische Beispiele für Vertragsbeziehungen sind Mietverträge für Räumlichkeiten, die ein Vorstandsmitglied der Stiftung überlässt, Dienstleistungsaufträge an nahestehende Dritte oder der Abschluss von Darlehensverträgen in einer solchen Konstellation.

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Entscheidend ist, dass Related-Party-Agreements nicht automatisch unzulässig sind – selbst wenn sie von marktüblichen Konditionen abweichen. Problematisch wird es erst, wenn die Vereinbarungen einseitig zugunsten der nahestehenden Person ausgestaltet sind und die Stiftung oder der Verein dadurch Nachteile erleidet. Ein klassisches Risikobeispiel sind „Beraterverträge“ mit ehemaligen Vorständen, die keine klar definierten Leistungen vorsehen.

Zivilrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben

Die rechtliche Zulässigkeit wird sowohl von zivilrechtlicher als auch gemeinnützigkeitsrechtlicher Seite definiert.

1. Zivilrechtliche Vorgaben: Treuepflicht und Stimmrechtsausschluss

Das reformierte Stiftungsrecht enthält zwei zentrale Regelungen zur Minimierung von Interessenkonflikten:

  • § 84a Abs. 2 BGB (Business Judgement Rule): Vorstandsmitglieder handeln nur dann haftungsfrei, wenn sie nachweislich im Stiftungsinteresse und auf Basis angemessener Informationen entscheiden. Bei Related-Party-Agreements muss daher stets dokumentiert werden, warum die Vereinbarung der Zweckerfüllung dient – etwa durch Vergleichsgutachten zu marktüblichen Konditionen.
  • § 84b BGB (Stimmrechtsausschluss): Bei Beschlüssen über Verträge mit eigenen Organmitgliedern sind diese von der Abstimmung ausgeschlossen. Ob dies auch für Geschäfte mit deren Angehörigen gilt, ist rechtlich umstritten. Aus Gründen der Vorsicht sind Satzungsregelungen, die den Stimmrechtsausschluss auf alle „nahestehenden Personen“ erweitern, empfehlenswert.

Im Falle des Vereins greift § 34 BGB, der einen Stimmrechtsausschluss im Falle unmittelbarer Interessenkonflikte vorsieht. Dem jeweils betroffenen Mitglied bleibt in diesem Fall die Mitwirkung an der Abstimmung in der Mitgliederversammlung zu dem betroffenen Themenkreis, etwa über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts des Vereins mit dem Mitglied, verwehrt. Die Regelung findet zudem entsprechende Anwendung auf den mehrgliedrigen Vorstand.

2. Gemeinnützigkeitsrecht: Selbstlosigkeit und Fremdüblichkeit

Steuerrechtlich relevant sind vor allem drei Prinzipien:

  • § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (Begünstigungsverbot): Vermögensvorteile für nahestehende Personen sind nur zulässig, wenn sie einer angemessenen Gegenleistung entsprechen. Eine Miete unterhalb des Marktüblichen für ein Vorstandsmitglied könnte somit den Gemeinnützigkeitsstatus gefährden.
  • § 56 AO (Ausschließlichkeitsgebot): Die Stiftung darf ihre Mittel nicht vorrangig für Related-Party-Agreements verwenden, sondern muss den Stiftungszweck in den Vordergrund stellen. Gleiches gilt bei gemeinnützigen Vereinen.
  • Transparenzpflichten: In der Körperschaftsteuererklärung müssen Related-Party-Agreements angegeben werden, sofern sie wesentlich sind.

Tipps für die Praxis

Neben den gesetzlichen Vorgaben ist das Ergreifen weiterer Vorsichtsmaßnahmen empfehlenswert. So können beispielsweise interne Richtlinien oder Satzungsregelungen geschaffen werden, die Offenlegungspflichten für Interessenkonflikte vorsehen. Darüber hinaus sollte beim Abschluss von Related-Party-Agreements schriftlich festgehalten werden, aus welchen Gründen die Vereinbarung im Interesse der gemeinnützigen Körperschaft liegt und idealerweise eine externe Prüfung der Fremdüblichkeit unternommen werden. Im Falle von Vergütungsvereinbarungen bietet sich insbesondere die Einholung eines Gehaltsgutachtens an.

Unser NPO-Team berät Sie gerne zu diesen und weiteren Themen – von der Vertragsgestaltung bis hin zur Satzungsoptimierung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Prüfung Ihrer Fallkonstellation.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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