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Reisemitbringsel müssen ab einer bestimmen Menge beim Zoll angemeldet werden

In Japan gibt es eine alte Tradition: Geschäftsreisende bringen von ihren Reisen sog. „o miyage“  mit nach Hause. „O miyage“ sind klassische Reisemitbringsel für Familie, Freunde oder Arbeitskollegen. Für Reisende, die nach Deutschland fliegen, gilt auch für solche Mitbringsel eine Reisefreimenge für Flugreisen i.H.v. 430 Euro. Wird diese Freimenge überschritten, drohen drakonische Strafen durch deutsche Zollbehörden.

Zollverwaltung bestraft härter als Finanzamt

Zolldelikte sind oft vergleichbar mit Steuerhinterziehungen. Letztere werden jedoch von den Finanzämtern bearbeitet. Die Zollverwaltung geht, was die Verhängung von Strafen bei kleineren Delikten betrifft, jedoch weit über das Maß hinaus, was die Finanzämter bei vergleichbaren Steuerhinterziehungen ansetzen.

Ein Überblick am Beispiel von Frankfurt am Main: Bei kleineren Hinterziehungsdelikten legen Steuer- und Finanzverwaltung Strafen in Form von sogenannten Tagessätzen fest. Ein Tagessatz bedeutet, dass der Betroffene die Wahl hat, entweder er zahlt den festgesetzten Tagessatz oder er begibt sich pro Tagessatz für 24 Stunden ins Gefängnis. Die überwiegende Zahl der Betroffenen entscheidet sich zur Zahlung.

Steuernacherhebung für Reisemitbringsel

Die Höhe des Tagessatzes ist individuell von den Einkommensverhältnissen des Betroffenen abhängig und variiert zwischen 1 und 5.000 Euro. Zur Bestimmung der Tagessatzhöhe wird durch die Behörden ermittelt, wieviel Einkommen dem Betroffenen monatlich zur Verfügung steht. Für den Fall also, dass Reisemitbringsel zu einer Steuernacherhebung führen, ist es für den Betroffenen von entscheidender Bedeutung, wie viele Tagessätze verhängt werden, da er an der Höhe der einzelnen Tagessätze wenig ändern kann.

Genau diese Frage wird im Massenverfahren anhand von sog. Strafrahmentabellen gelöst. In Frankfurt beispielsweise muss der Betroffene für 500 Euro hinterzogene Steuern mit drei bis vier Tagessätzen als Strafe rechnen. Die Zollverwaltung hingegen rechnet anders. Der Hinterziehungsbetrag wird dort durch den Faktor 40 geteilt. Für eine Zoll- und Abgabenhinterziehung i.H.v. 500 Euro sind dann rund 12 Tagessätze als Strafe zu erwarten. Verglichen mit einer Steuerhinterziehung in gleicher Höhe eine deutlich schärfere Bestrafung!

Am Flughafen roten Ausgangsbereich nutzen

Vor diesem Hintergrund ist bei Erreichen der Reisefreimengen  dringend dazu zu raten, sämtliche Mitbringsel den Zollbehörden anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt in der Regel dadurch, dass beim Verlassen des Flughafens der „rote Ausgangsbereich“ genutzt wird. Dort wird dann durch den Zoll überprüft, ob Abgaben zu zahlen sind.  Reisemitbringsel wie das japanische „o miyage“ können so auch nach der Rückreise noch lange Zeit Freude bereiten.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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