§ 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält die Regelung, bei der Berechnung von Fristen zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses solche Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen. Mit Urteil vom 19.01.2010 hat der Europäische Gerichtshof die Norm nun für europarechtswidrig erklärt, weil sie Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters diskriminiere.
Die Entscheidung entfaltet eine partielle Rückwirkung und erfasst damit jedenfalls bereits anhängige Kündigungsschutzklagen. Auch eine Rückwirkung auf alle nach dem 02.12.2006 durch arbeitgeberseitige Kündigung beendeten Arbeitsverhältnisse dürfte seitens der deutschen Rechtsprechung bejaht werden, sofern entsprechende Klagen anhängig gemacht werden.
Eine Fernwirkung dürfte das Urteil auch auf die rechtliche Behandlung von altersbedingten Arbeitsvertragsbefristungen, Sozialplänen sowie allgemeinen Altersgrenzen in Arbeitsverträgen haben.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.01.2010 -C-555/07