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Reform des Genossenschaftsrechts: Die kleine Genossenschaft kommt

Die Genossenschaft ist eine ideale Rechtsform für mitgliedschaftlich organisierte Projekte. Um die Rechtsform noch mehr Gründern schmackhaft zu machen, hat das Bundesjustizministerium nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der „insbesondere zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ die Gründung von kleinen Genossenschaften erleichtern soll. Nach dem Vorbild der haftungsbeschränkten UG („Mini-GmbH“) soll eine sogenannte Kooperationsgesellschaft („KoopG“) im Genossenschaftsgesetz verankert werden, die ebenfalls haftungsbeschränkt ist, der aber im Vergleich zur „gewöhnlichen“ Genossenschaft gewisse Erleichterungen zugutekommen: Die Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband soll nicht erforderlich sein und auch die regelmäßigen kostenpflichtigen Pflichtprüfungen sollen entfallen.

Gründung einer Genossenschaft zu umständlich

Verein, GmbH und UG werden der Genossenschaft in der Praxis häufig als Rechtsformen vorgezogen. Denn eine Genossenschaft muss vor ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband werden und eine Gründungsprüfung durchlaufen. Von Gründern wird das vielfach als umständlich empfunden. Bei vielen Kleinstgründungen übersteigen außerdem der Mitgliedsbeitrag an den Prüfungsverband und die regelmäßig wiederkehrenden Pflichtprüfungen das zur Verfügung stehende Budget.

Das System aus Pflichtmitgliedschaft und Prüfungen stellt der Gesetzesentwurf zwar nicht generell in Frage, denn für größere Unternehmen habe es sich bewährt. Die Gründungsprüfung helfe, instabile Unternehmensgründungen zu verhindern. Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen durch den Prüfungsverband schützten außerdem Mitglieder und Gläubiger. Diese Maßnahmen seien Ausgleich für das bei der Genossenschaft fehlende Mindestkapital und die fehlende persönliche Haftung der Mitglieder.

KoopG als Übergangsrechtsform

Für Kleinstgenossenschaften gestalten sich diese Verpflichtungen, so die Begründung zum Gesetzesentwurf, aber als zu aufwändig, weswegen bei der „Kooperationsgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ auf sie verzichtet werden soll. Bei der KoopG soll es sich, ähnlich wie bei der UG, nicht um eine eigene Rechtsform handeln, sondern um eine Unterform der Genossenschaft, die sich nur durch die besondere Firmierung von der gewöhnlichen Genossenschaft abhebt.

Die KoopG ist als eine Art Übergangsrechtsform konzipiert: Wächst sie an und überschreitet in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine bestimmte Umsatzschwelle, soll sich die KoopG dem Gesetzesentwurf zufolge in eine gewöhnliche Genossenschaft „umwandeln“ – mit allen damit verbundenen Pflichten (Mitgliedschaft im Prüfungsverband, regelmäßige Prüfungen). Die Schwellenwerte, die den Übergang der „kleinen“ zur „normalen“ Genossenschaft kennzeichnen, sollen sich laut Gesetzesentwurf an § 241 a Handelsgesetzbuch bzw. § 141 Abs. 1 Abgabenordnung orientieren (Jahresumsatz max. 500 000 Euro, Jahresüberschuss max. 50 000 Euro).

Weitere Besonderheiten der KoopG

Zum Schutz der Gläubiger und Mitglieder und als Ausgleich für die fehlende Pflichtprüfung sieht der Gesetzesentwurf im Wesentlichen folgende weitere Besonderheiten für die KoopG vor:

– Einzahlungen auf den Geschäftsanteil sollen nicht durch Sacheinlagen erbracht werden dürfen, da sich die Gläubiger mangels Gründungsprüfung nicht auf die Werthaltigkeit der Sacheinlagen verlassen können. Die Einzahlung auf den Geschäftsanteil muss deshalb in bar erfolgen.
– Nach dem Vorbild der UG soll die Zuführung eines Viertels des Jahresüberschusses zur gesetzlichen Rücklage vorgeschrieben werden, bis diese 10.000 Euro beträgt.
– Die Satzung darf dem Gesetzesentwurf zufolge keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen, damit auf die Mitglieder im Insolvenzfall keine weiteren Zahlungsverpflichtungen zukommen.
– Eine Vertreterversammlung soll für die KoopG unzulässig sein; sämtliche Mitglieder sollen ihre Rechte unmittelbar in der Generalversammlung wahrnehmen.
– Die Mitglieder sollen in der Generalversammlung eine freiwillige Prüfung beschließen können, die den Pflichtprüfungen bei einer normalen Genossenschaft entspricht.
– Die Generalversammlung kann dem Entwurf zufolge auch ohne Überschreiten der Umsatzschwellen die Umfirmierung in eine gewöhnliche Genossenschaft beschließen. Die Genossenschaft unterliegt dann künftig der Pflichtprüfung.
– Erleichterungen aus dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz 2012 sollen auf Kleinstgenossenschaften übertragen werden, wie die verkürzte Bilanz und eine vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung.

Neuregelungen für alle Genossenschaften

Der Gesetzesentwurf sieht daneben unter anderem folgende Neuregelungen für alle Genossenschaften vor:

– Bekanntmachungen sollen künftig auch über den Bundesanzeiger oder andere öffentlich zugängliche elektronische Medien zulässig sein.
– Es soll künftig zulässig sein, einen völligen Ausschluss der Stimmrechte der investierenden Mitglieder zu bestimmen.
– Haftungserleichterungen für ehrenamtlich tätige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind vorgesehen: So soll § 34 Abs. 2 GenG folgender Satz hinzugefügt werden: Die Tatsache, dass ein Vorstandsmitglied unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit nur eine Vergütung erhält, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, wirkt sich bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs zugunsten dieses Vorstandsmitgliedes aus.
– Eine „Business Judgement Rule“ soll eingeführt werden, die dem Vorstand bei unternehmerischen Entscheidungen einen gewissen Spielraum zugesteht und daher sein Haftungsrisiko reduziert. So soll der neue § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG lauten: „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln.“ Eine solche Business Judgement Rule existiert bereits in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG.
– Die Satzung soll künftig vorsehen können, dass Mitgliedern das Recht zukommt, andere Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden.
– Bei Vertreterversammlungen (die bei Genossenschaften ab 1500 Mitgliedern möglich sind) sollen künftig nicht mehr nur die gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen oder Personengesellschaften gewählt werden können, sondern auch deren rechtsgeschäftliche Vertreter.
– Pflichtprüfungen sollen für gewöhnliche Genossenschaften kostengünstiger werden.
– Prüfungsbescheinigungen sollen künftig nicht mehr beim Genossenschaftsregister eingereicht werden müssen.
– Das Führen der Mitgliederliste soll erleichtert, die Aufbewahrungsfrist für die Daten einzelner Mitglieder verkürzt werden.

Genossenschaften ideal für Projekte bürgerschaftlichen Engagements

Genossenschaften eignen sich häufig ideal für Projekte bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere für Betätigungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. Zweckbetrieb erfordern (Kindergärten, Schulen, Altersheime, Museen, Theater etc.) und Wert auf das Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ sowie den einfachen Eintritt und Austritt von Mitgliedern legen. Der Gesetzesentwurf ist daher zu begrüßen. Sollte das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich verlaufen, dürfte dies der Rechtsform Genossenschaft zu einer wahren Renaissance verhelfen. In der Tat wäre ein zeitnaher Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens günstig: Die zunehmend restriktive Haltung vieler Registergerichte, die zweckbetriebsdominierten Vereinen die Eintragung in die Vereinsregister verweigern und bestehenden Vereinen mit der Löschung drohen, verlangt nämlich nach einer attraktiven alternativen Rechtsform. In vielen Fällen wird das die KoopG oder die gewöhnliche Genossenschaft sein können.

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren Bürokratieabbau bei Genossenschaften vom 08.03.2013

Weiterlesen:
CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen die „kleine Genossenschaft“
Rechtliche Beratung zur Gründung einer Genossenschaft

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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