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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in Kraft – rückwirkend ab 1.1.2007

Der Bundesrat hat am 21.09.2007 der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts zugestimmt. Die Neuregelungen des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ bringen deutliche Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen – rückwirkend ab dem 1.1.2007.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

1. Gleichlauf von Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht: Ab sofort sind Spenden an alle in der Abgabenordnung aufgeführten gemeinnützigen Organisationen steuerlich abziehbar. In der Vergangenheit gab es diesen Gleichlauf gemeinnütziger und spendenempfangsberechtigter Organisationen nicht, was häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten führte.

2. Abschließender Katalog gemeinnütziger Zwecke mit Öffnungsklausel: Die in § 52 Abgabenordnung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke stellen nunmehr einen abschließenden Katalog dar. In Sonderfällen können allerdings auch nicht ausdrücklich genannte Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden. In jedem Bundesland ist für solche Ausnahmegenehmigungen eine spezielle Behörde zuständig.

3. Erhöhter Spendenabzug von 20%: Der Spendenabzug beträgt nunmehr einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Eine Differenzierung der Zwecke mit Blick auf unterschiedliche Spendenabzugshöhen von 5% und 10% ist nicht mehr nötig.

4. Erhöhter Abzug für Vermögensstockspenden an Stiftungen: Anders als bisher können Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungen nun bis zu 1 Mio. Euro steuerlich berücksichtigt werden. Der Betrag kann bei verheirateten Ehepaaren von jedem Ehepartner separat in Anspruch genommen werden. Der Sonderausgabenabzug ist nicht mehr nur auf Zuwendungen im Gründungsstadium beschränkt, sondern erfasst auch spätere Zustiftungen an bereits bestehende Stiftungen.

5. Steuerfreibetrag für Einnahmen aus Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich: Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Sektor bleiben in Höhe von 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Der Freibetrag wird auch bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nur einmal gewährt und gilt dann nicht, wenn für dieselbe Tätigkeit bereits der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen wird.

6. Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 1848 Euro auf 2100 Euro pro Jahr.

7. Keine Ausnahme mehr zur satzungsmäßigen Vermögensbindung: Das Reformgesetz hat § 61 Abs. 2 Abgabenordnung aufgehoben. Die gemeinnützige Organisation muss daher in ihrer Satzung entweder einen konkreten gemeinnützigen Zweck angeben, dem das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft zufließen soll, oder aber eine konkrete Empfängerkörperschaft bezeichnen. Die in vielen Satzungen enthaltene Bestimmung, dass die Körperschaft erst in einem zukünftigen Beschluss die konkrete Verwendung ihrer Mittel bestimmt, ist damit nicht mehr zulässig. Aus Vereinfachungsgründen müssen die betroffenen Körperschaften ihre Satzungen allerdings erst dann ändern, wenn sie dies aus anderen Gründen ohnehin tun.

Achtung: Es ist allerdings dringend anzuraten, die Vermögensbindungsklausel in der Satzung unverzüglich anzupassen. Vergisst die Körperschaft bei einer zukünftigen Satzungsänderung eine Anpassung ihrer nunmehr fehlerhaften Vermögensbindungsklausel, riskiert sie die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und eine rückwirkende Versteuerung für die letzten 10 Jahre! Für die handelnden Organe ergeben sich hieraus erhebliche Haftungsrisiken.

Einen vollständigen Überblick über die Neuregelungen bietet das Bayerische Landesamt für Steuern in seiner Pressemitteilung vom 27.09.2007 [letzter Zugriff am 08.10.2007].

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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