Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Möglichkeit der Eintragung sogenannter „Spekulationsmarken“ eingeschränkt. Die Anmeldung solcher Marken ist darauf gerichtet, Dritte durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke zu behindern oder daraus anderweitig Kapital zu schlagen.
Die Anmeldung einer Marke kann der Entscheidung zufolge als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Anmelder zwar behauptet, die Marke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Markenagentur auf Vorrat für künftige Kunden angemeldet zu haben, die Agentur jedoch kein nachvollziehbares, der Marke zugrunde liegendes Geschäftsmodell nachweisen kann.
Zwar spreche die Bevorratung von Marken nicht per se für eine Missbrauchsabsicht. Die Umstände des Sachverhalts deuteten aber auf einen fehlenden Benutzungswillen und eine Behinderungsabsicht hin. Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Antragstellerin kein erkennbares Vermarktungskonzept für Marken, sondern zielt darauf ab, durch Abmahnungen aus Spekulationsmarken Einkünfte aus Schadensersatzforderungen zu erlangen.