Nach dem Unmittelbarkeitsprinzip muss grundsätzlich der steuerbegünstigte Satzungszweck durch eine gemeinnützige Einrichtung selbst bzw. durch ihre Hilfspersonen verwirklicht werden. Eine Ausnahme stellt jedoch die Tätigkeit einer Körperschaft nach § 58 Nr. 1 AO zur Unterstützung anderer gemeinnütziger Körperschaften und Stiftungen dar. Derlei Förderkörperschaften unterliegen besonderen Regeln, auf die die OFD Frankfurt am Main in ihrer Verfügung vom 21.01.2008 näher eingeht.
Mittelweitergabe als Satzungszweck
Die OFD stellt klar, dass die Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen einen steuerbegünstigten Zweck darstellen kann und keinen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gem. § 57 Abs. 1 AO begründet. Maßgeblich sei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58 Nr. 1 AO. Demnach sei die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts zulässig, soweit die Satzung dies ausdrücklich vorsehe und die Mittel zur Verwirklichung der Zwecke der Empfängereinrichtung verwendet würden.
Benennung der Empfängerkörperschaft in der Satzung?
Die Förderkörperschaft muss in ihrer Satzung die Empfangseinrichtung nicht ausdrücklich und namentlich benennen. Ausreichend ist die Angabe des Zweckes, für dessen Verwirklichung die Mittel gesammelt werden. Wird jedoch eine bestimmte dritte Einrichtung genannt, verstößt die Weitergabe der Mittel an andere Einrichtungen gegen die Satzung. Vor Weitergabe der Mittel bedarf es daher einer Satzungsänderung.
Wechselnde Zweckverfolgung zulässig
Unschädlich für die Steuerbegünstigung ist es, wenn eine begünstigte Einrichtung mehrere Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt – auch wenn dadurch die anderen Zwecke über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gefördert werden. Eine Satzungsänderung sei, so die OFD, nur dann erforderlich, wenn die Förderung einer der Satzungszwecke dauerhaft aufgegeben werde.
Mittelweitergabe an Körperschaften des privaten Rechts
Im Fall der Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften des privaten Rechts kommt es entscheidend darauf an, dass die Empfängereinrichtung selbst auch steuerbegünstigt ist. Von Beginn des Veranlagungszeitraums an muss die Empfängereinrichtung daher u.a. eine ordnungsgemäße Satzung vorweisen können.
Mittelweitergabe an Körperschaften des öffentlichen Rechts
Besonderheiten bestehen der OFD zufolge bei der Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Verwendung weitergeleiteter Mittel sei auch in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (BgA) solcher Körperschaften zulässig, soweit die Mittel nur für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Dies gelte für freie ebenso wie für gebundene Zuwendungen, wobei letztere für den vorgegebenen Zweck eingesetzt werden müssten. Die Steuerbegünstigung der Förderkörperschaft eines BgA (z.B. Bibliotheken, Kindergärten, Museen) hänge also nicht von der Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft ab. Dementsprechend sei eine eigene Satzung des BgA nicht notwendig.
Mittelweitergabe an ausländische Empfängerorganisationen
Die Weitergabe von Mitteln an ausländische Einrichtungen ist als Satzungszweck nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Mittel tatsächlich für nach deutschem Recht steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Hinweis: Der Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009 sieht im Nachgang zur Stauffer-Entscheidung des EuGH – zumindest im Grundsatz – vor, dass zukünftig auch ausländische Körperschaften den Status als gemeinnützig/steuerbegünstigt nach deutschem Recht erlangen können und daher unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften insoweit gleichgestellt werden. Trotz der insoweit erfolgten Gleichstellung mit unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften ist aber wohl nicht zu befürchten, dass § 58 Nr. 1 HS 2 AO nun auch auf ausländische Körperschaften angewendet werden wird, also auch von ihnen verlangt wird, dass sie nach deutschem Recht steuerbegünstigt sein müssen, um als empfangsberechtigte Körperschaften in Frage zu kommen.