Am 22.07.2013 ist das Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten. Mit diesem wurde eine fast vollständige Regelung des Kapitalanlagenrechts vollzogen. Auch wurde die bislang nur teilweise regulierte Branche der geschlossenen Fonds einer umfassenden Regulierung unterworfen, woraus auch Neureglungen zur Prospekthaftung resultieren.
Einheitlicher gesetzlicher Haftungstatbestand in § 306 KAGB
Vorschriften zu den Verkaufsunterlagen sowie wesentliche Vorschriften für den Vertrieb und Erwerb von Anteilen an einem Investmentvermögen das dem KAGB unterliegt (i.e. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Fonds) und Alternative Investmentfonds (AIF)) wurden in den §§ 297 ff KAGB geregelt und sind regelmäßig seit dem 22. Juli 2014 anzuwenden.
Zentrale Vorschrift ist § 306 KAGB, der künftig einen einheitlichen gesetzlichen Haftungstatbestand im Rahmen der Prospekthaftung darstellt. Er betrifft die Ansprüche, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben für Beteiligungen an offenen und geschlossenen Investmentvermögen entstehen.
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen als Gegenstand der Haftung
Gegenstand der Haftung nach § 306 KAGB sind ausschließlich das Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen. Andere Vertriebsmaterialien fallen nicht unter diese Haftung. Bei anderen Materialien ist nur eine Prospekthaftung nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung denkbar.
Die Haftung betrifft die Angaben aus dem Verkaufsprospekt, die von wesentlicher Bedeutung sind. Immer dann, wenn die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann es zu Haftungsansprüchen kommen.
Diejenigen, die die Anteile gewerbsmäßig in eigenem Namen verkaufen, haften jedoch nicht für Prospektfehler, wenn sie nachweisen, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben oder der wesentlichen Anlegerinformationen nicht gekannt haben. Zudem darf die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
Im Gegensatz dazu haften gewerbsmäßige Vermittler nach dem KAGB dann, wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts oder aber die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen gekannt haben.
In beiden Fällen kommt eine Haftung allerdings nicht in Betracht, wenn der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte oder seine Anlageentscheidung nicht auf dem Prospekt oder den wesentlichen Anlegerinformationen beruhte.
Erweiterung der Haftungsadressaten durch § 306 KAGB
Durch die Regelung des § 306 KAGB wurde auch der Kreis der Haftungsadressaten im Rahmen der Prospekthaftung erweitert. Nach dieser Regelung haften künftig neben der Verwaltungsgesellschaft explizit auch die Initiatoren und sogenannten „Hintermänner“, sowie die gewerblichen Veräußerer und Vermittler. Das heißt, auch die Personen, die die Verantwortung für das Verkaufsprospekt übernommen haben und die Personen von denen der Erlass des Verkaufsprospektes ausgeht, haften.
In Hinblick auf die wesentlichen Anlegerinformationen beschränkt sich die Haftung nach dieser Vorschrift auf die Verwaltungsgesellschaft und die Verkäufer und Vermittler. Weiterhin sind auch anlagenberatende Banken als Haftungsadressaten im Sinne des § 306 KAGB anzusehen.
Welche Ansprüche folgen daraus?
Derjenige, der die Prospekthaftung erfolgreich geltend machen kann, kann die Übernahme der Anteile oder Aktien von den Haftenden gegen Erstattung des von ihm bezahlten Betrages verlangen. In Betracht kommt ebenso der Ausgleich der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis, falls der Käufer die Anteile bereits wieder veräußert hat. Ob ein Anspruch letztendlich berechtigt ist, sollte von einem kompetenten Rechtsanwalt untersucht werden.
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Tags: Verkaufsprospekt