Das Landgericht Hamburg hatte sich mit der Befugnis zur Einladung zu Mitgliederversammlungen, der Zulässigkeit von zwei Versammlungen an einem Tag, der Redezeitbegrenzung, dem Anspruch auf Herausgabe von Mitgliederlisten sowie der Änderung eines Satzungszwecks auseinanderzusetzen.
Wer darf einladen?
Das Landgericht stellte klar, dass zur Vertretung eines Vereins berechtigte Personen zu einer Mitgliederversammlung einladen dürfen, soweit keine abweichenden Regelungen in der Satzung des Vereins enthalten sind. Dies gelte auch dann, wenn der 1. Vorsitzende die Einladung nicht unterzeichnet habe. Ein solcher Fall sei insbesondere dann denkbar, wenn sich ein üblicherweise für die Einladung zuständiges Organ (hier: der 1. Vorsitzende) jeder Kooperation verweigere, obwohl ein Auftrag zur Durchführung der Versammlung durch einen Mitgliederbeschluss erteilt worden war. Aus einer Bevollmächtigung zur gerichtlichen Vertretung des Vereins durch die Satzung folge auch die Berechtigung zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung.
Zwei Versammlungen an einem Tag?
Die Terminierung von zwei Versammlungen (außerordentlich und ordentlich) an einem Tag sei rechtlich nicht zu beanstanden, solange ein solches Vorgehen mit der Satzung des Vereins vereinbar sei und den Mitgliedern ein ausreichender Zeitraum zur Vorbereitung bleibe. Bei Großvereinen genüge üblicherweise eine Terminierungsfrist von 4 – 8 Wochen.
Redezeitbegrenzung?
Eine Begrenzung der Redezeit durch Mehrheitsbeschluss führe nicht zur Nichtigkeit von Beschlüssen. Das Bedürfnis nach Begrenzung der Redezeit sei von der Rechtsprechung allgemein anerkannt.
Anspruch auf Herausgabe von Mitgliederdaten?
Für Einzelpersonen oder Gruppierungen in einem Verein bestehe kein genereller Anspruch auf Herausgabe von Mitgliederdaten. Dies sei bereits durch den Datenschutz und die Gefahr missbräuchlicher Verwendung vorgegeben. In Ausnahmesituationen sei ein Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederkartei allerdings denkbar.
Änderung des Satzungszwecks?
Der Beschluss über eine neue Satzung sei nicht deshalb nichtig, weil die bisherige Satzung eine Änderung des gemeinnützigen Zwecks ausschließt. Allerdings sei § 33 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten. Danach ist für die Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 03.01.2008, Az. 319 O 135/07