Aktuelle Berichte über die Vernichtung von im Rahmen des Online-Handels zurückgesandter, teils neuwertiger Ware sorgen für Unmut und Unverständnis. Statt die Güter zu entsorgen, sollen sie doch besser an gemeinnützige Organisationen gespendet werden. Doch der Teufel liegt im Detail – und hier wie so oft im Steuerrecht.
Unentgeltliche Wertabgabe und Umsatzsteuer
Die Problematik resultiert aus dem regulären umsatzsteuerlichen Ablauf bei Unternehmern: Diese kaufen Rohstoffe (oder im Fall von Händlern: Waren) ein und können die hierbei anfallende Vorsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Umsatzsteuerpflichtig sind aus diesem Grund jedoch nicht nur entgeltliche, sondern auch unentgeltliche „Wertabgaben“ – denn ansonsten könnten Unternehmen aufgrund des Vorsteuerabzugs stark vergünstigte Waren einkaufen und diese anschließend für sich oder Angehörige verwenden bzw. verschenken. Durch den Gleichlauf von Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug wird der Unternehmer jedoch wirtschaftlich nicht belastet, da am Ende der nicht vorsteuerabzugsberechtige Verbraucher die Steuer trägt.
Sachspende kann umsatzsteuerpflichtig sein
Werden Waren verschenkt, hat dies zur Folge, dass die Unternehmen Umsatzsteuer auf die Wertabgabe entrichten müssen, ohne dass diese vom Empfänger gezahlt würde. Händler bleiben damit auf den Steuern sitzen – bei einer Vernichtung hingegen liegt keine steuerpflichtige Wertabgabe vor und der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug weiterhin geltend machen. Dieser Nachteil wird auch nicht durch die Möglichkeit eines aufgrund der Spende gewährten Sonderausgabenabzugs im Rahmen der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer aufgewogen, da dieser der Höhe nach gedeckelt ist.
Werbeleistung durch NPO vermeiden
Eine alternative Möglichkeit wäre die Überlassung der Waren als umsatzsteuerpflichtige Sponsoringleistung für die gemeinnützige Organisation. Im Gegenzug könnte diese aktiv auf die Leistung bzw. das allgemein bestehende Sponsoring durch das Unternehmen hinweisen und damit für dieses werben. Allerdings führen Sponsoringleistungen schnell zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf Seiten der NPO. Eine Möglichkeit dies zu vermeiden könnte die Bewertung der gespendeten Waren mit null Euro sein – so hat der Unternehmer im Ergebnis keine Umsatzsteuer zu zahlen. Diesen Lösungsweg schlägt die Finanzverwaltung im Fall von Lebensmittelspenden („Tafeln“) selbst vor. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch für andere Fälle gilt.
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Bei der steuerlich für beide Seiten optimalen Gestaltung von (Sach-)Spenden kommt es immer auf die individuelle Situation der Beteiligten sowie die Art der betroffenen Güter an. Wer zurückgesandte Waren spendet, wird dies anders gestalten müssen als ein freiberuflicher Designer, der seine Arbeitszeit zugunsten gemeinnütziger Organisationen zur Verfügung stellt.
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Tags: Spende