Bei einem Zuschuss, den die öffentliche Hand an eine gemeinnützige Einrichtung gewährt, ist stets zu prüfen, ob nicht in Wahrheit ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt und der Zuschuss daher umsatzsteuerpflichtig ist.
In dem Fall, der aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurde, erhielt ein Verein, der eigens für den Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Stadtjubiläums gegründet worden war, Zuschüsse von der Stadt, um seinen Zweck zu erfüllen. Das Finanzamt behandelte diese Zuschüsse als umsatzsteuerpflichtig.
Der BFH bestätigte diese Auffassung. Der Zuschuss sei umsatzsteuerpflichtig, da zwischen dem Zuschuss und der Gegenleistung des Vereins ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung darstellen muss. Des Weiteren muss der Leistungsempfänger exakt identifizierbar sein – so wie vorliegend die Stadt, die sowohl Zuschussgeber als auch Leistungsempfänger war.
Für die Steuerbarkeit der Leistung sei es hingegen nicht bedeutsam, ob die Leistung des Vereins im öffentlichen Interesse liege. Ein solches Interesse der Allgemeinheit wohne schließlich jedem Handeln einer Körperschaft inne, so der BFH. Unerheblich sei auch – und damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechsprechung – dass der Zuschuss aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis herrühre und beim Zuschussgeber ein entsprechender Haushaltsbeschluss ergangen sei.
Hinweis: An einem Leistungsaustausch kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen dann fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein – aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen – dient und sie nicht Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Zuschussempfänger Aufgaben erfüllt, die nicht originär dem Zuschussgeber zugute kommen.
Die Einordnung als „echte Zuschüsse“ (nicht umsatzsteuerbar) oder „unechte Zuschüsse“ (umsatzsteuerpflichtig) ist in jedem Fall stets sorgfältig vorzunehmen, um hohe Steuernachforderungen zu verhindern.
BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. V R 38/06