Eine Stiftung muss es nicht hinnehmen, dass Fotos und Filmaufnahmen ihrer kulturhistorischen Gebäude gewerblich genutzt werden, soweit die Aufnahmen zugleich vom stiftungseigenen Grundstück aus gemacht wurden. Der BGH konkretisiert damit Reichweite und Umfang des Eigentumsrechts an bekannten Gebäuden, welche häufig durch Stiftungen gehalten und verwaltet werden.
Geklagt hatte die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, eine Stiftung des öffentlichen Rechts, sowohl gegen einen Fotografen, einen Nutzer von Fotos sowie einen Internetdienst, der den Austausch von Fotos ermöglichte. Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Eigentümer eines Gebäudes grundsätzlich nicht gegen Aufnahmen vorgehen kann, die von einem Sichtpunkt außerhalb seines Grund und Bodens getätigt wurden. Etwas anderes gilt jedoch für Aufnahmen vom eigenen Grundstück aus. Es sei Teil des Eigentumsrechts, darüber zu bestimmen, wer und zu welchem Zweck jemand ein Grundstück betritt. Werden von dort aus Aufnahmen zur gewerblichen Nutzung ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers getätigt, kann dieser dagegen vorgehen. Entscheidender jedoch: Der Eigentümer der historischen Gebäude darf sich seine Zustimmung etwas kosten lassen.
Auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handelte, machte für das Gericht keinen Unterschied. Zwar war diese qua Satzung dazu verpflichtet, die Kulturgüter unentgeltlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasse jedoch gerade nicht eine gewerbliche Nutzung der Aufnahmen, die nach Betreten des Grundstücks getätigt wurden.
Hinweis: Für Stiftungen, welche bekannte kulturhistorische Stätten ihr Eigen nennen, eröffnen sich damit weitere Einnahmequellen. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht ist grundsätzlich der Abschluss eines Lizenzvertrages mit einem externen Marketing-Unternehmen anzuraten. Bei richtiger Gestaltung können die zusätzlichen Einnahmen dem Bereich steuerfreier Vermögensverwaltung zugeschlagen werden.
BGH, Urteile v. 17.12.2010, Az. V ZR 44/10 u.a. (noch nicht veröffentlicht).
BGH, Pressemitteilung v. 17.12.2010, Nr. 241/2010.