Trotz einer anderslautenden Bestimmung in der Zivilprozessordnung hat der Bundesgerichtshof (BGH) anerkannt, dass auch ein nichtrechtsfähiger Verein in einem Zivilprozess als Kläger auftreten kann. Kläger müssen also nicht alle Mitglieder sein; es genügt, wenn der nichtrechtsfähige Verein klagt.
§ 50 Abs. 2 der Zivilprozessordnung besagt, dass ein nichtrechtsfähiger Verein nicht als Kläger eines Zivilprozesses auftreten darf. Nachdem in der juristischen Wissenschaft bereits seit Jahren dafür geworben wird, dem nichtrechtsfähigen Verein die Klageberechtigung zu gewähren, setzt sich nun auch der BGH über die Vorschrift hinweg. Er erkennt dem nichtrechtsfähigen Verein die so genannte aktive Parteifähigkeit zu.
BGH, Urteil v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05