Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2010 fordert der Bundesrat eine Anhebung der steuerlichen Freistellung ehrenamtlicher Betreuer auf das Niveau von Übungsleitern (2.100 Euro p.a.). Daneben hat der BFH kürzlich entschieden, dass die Einkünfte von Berufsbetreuern nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Ehrenamtliche Betreuer
Das Betreuungsrecht geht vom Regelfall einer ehrenamtlichen Betreuung aus. Das Zivilrecht gesteht hierzu einen Aufwendungsersatz in Höhe von 323 Euro im Jahr pro Betreuungsfall zu. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung soll es dem ehrenamtlichen Betreuer ersparen, dem Betreuungsgericht jede Fahrt, jedes Telefonat und jede Briefmarke gesondert nachzuweisen.
Das Steuerrecht folgt dem nicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind auch Aufwendungspauschalen grundsätzlich als sonstige Einkünfte steuerbar. Zugleich sieht § 22 Nr. 3 S. 2 EStG für solche Einnahmen eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr vor. Einnahmen aus einem nebenberuflichen Ehrenamt können außerdem nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu einer Höhe von 500 Euro p.a. steuerfrei sein. Im Ergebnis entgeht damit derzeit nur ein nebenberuflicher Betreuer mit vereinnahmtem Aufwendungsersatz für maximal zwei Betreuungsfälle noch der Besteuerung. Doch selbst dies gilt nur dann, wenn der Freibetrag nicht bereits durch eine andere ehrenamtliche Tätigkeit aufgebraucht ist.
In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf weist der Bundesrat erneut auf diesen Umstand hin und schlägt vor, nebenberuflichen Betreuern künftig eine Steuerfreistellung von 2.100 Euro p.a. zukommen zu lassen. Damit ergäbe sich eine Gleichstellung mit nebenberuflichen Übungsleitern und Pflegern im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Ob sich der Bundesrat mit seiner Forderung durchsetzen kann, ist allerdings fraglich. Seine Forderung hatte der Bundesrat seit 2008 schon wiederholt erhoben; bislang scheiterte er stets am Widerstand des Bundestags. Die Bundesregierung will laut Gegenäußerung vom 27.08.2010 den Vorschlag prüfen.
Berufsbetreuer
Jedenfalls für Berufsbetreuer verbessert sich die steuerliche Situation. Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert. Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass es sich dabei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, mit der Folge, dass diese auch der Gewerbesteuer unterlagen. Diese Ansicht hat der BFH nun aufgegeben. Von nun an werden die Einkünfte als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit qualifiziert, § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung, Unterrichtung v. 27.08.2010, BT-Drs. 17/2823.
BFH, Urteile v. 15.06.2010, Az. VIII R 10/09 und VIII R 14/09.