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Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen – Spendenabzug bald auch mit PayPal-Buchungsbestätigung?

Wieder einmal sah sich das BMF dazu veranlasst, inhaltliche Änderungen an den Mustern für Spendenbescheinigungen vorzunehmen: Mit seinem aktuellen Schreiben veröffentlicht das Ministerium neue verbindliche Muster für Zuwendungsbestätigungen und schränkt die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten für Empfangskörperschaften weiter ein. Den erhöhten Abzug für Spenden in das Vermögen von Verbrauchsstiftungen scheint das BMF abzulehnen. Gute Nachrichten kommen hingegen vom Gesetzgeber: Er öffnet sich modernen Spendenbezahlmethoden, z.B. über PayPal.

  • Unverändert müssen nur die Angaben aus den Mustern für Zuwendungsbestätigungen übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind, wobei die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen beizubehalten sind. Im Gegensatz zum früheren Anwendungsschreiben hat das BMF nun aber die zuvor ausdrücklich genannte Unschädlichkeit bestimmter Gestaltungsvarianten (optische Hervorhebung von Textpassagen, Anordnung des Namens und der Anschrift des Zuwendenden in Form eines Adressfeldes) gestrichen. Die Muster entwickeln sich so immer mehr von einer rein inhaltlichen Vorgabe hin zu auch in gestalterischer Hinsicht verbindlichen Formularen.
  • Neu eingeführt hat das BMF ein Muster für Sammelbestätigungen über Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, Parteien oder Wählervereinigungen nebst Anlage, die der Aufschlüsselung der Einzelzuwendungen dient.
  • Die im Hinblick auf die Einschränkungen bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 10b Abs. 1 EStG vom BMF geforderte Formulierung ist jetzt bereits in die Muster eingearbeitet, muss also nicht mehr von den Empfängerorganisationen selbst eingefügt werden.
  • Eine überaus bedeutsame, aber im Schreiben des BMF leider nicht näher erläuterte Änderung ist das in den Mustern für Zuwendungen an öffentliche und private Stiftungen neu aufgenommene Ankreuzfeld „Es handelt sich nicht um eine Verbrauchsstiftung von begrenzter Dauer.“ Hintergrund ist der erhöhte Spendenabzug für Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen gemäß § 10b Abs. 1a EStG und die umstrittene Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Verbrauchsstiftungen. Eine Verbrauchsstiftung darf auch die Mittel ihres Vermögensstocks einsetzen. Sie ist in vielen Landesstiftungsgesetzen anerkannt und selbst die geplante Europäische Stiftung darf als Verbrauchsstiftung angelegt sein. Dennoch ist man sich bisher uneinig, ob dieser auch der erhöhte Sonderausgabenabzug zusteht. Ablehnende Stimmen berufen sich auf die Auffassung der OFD Frankfurt in ihrer Verfügung vom 13.06.2008, die jedoch in der nur kurze Zeit später nachfolgenden Verfügung nicht mehr aufrecht erhalten wurde (vgl. OFD Frankfurt v. 13.10.2008, Az. S 2223 A – 155 – St 216). Dass die Änderung in den Mustern nunmehr eine Positionierung des BMF in dieser Frage zum Ausdruck bringt, ist zu vermuten. Umso unbefriedigender ist es, dass das BMF es nicht für nötig erachtet, die Änderung in den Zuwendungsbestätigungen zu erläutern. Zumindest einen Hinweis, wann eine Stiftung überhaupt eine Verbrauchsstiftung im steuerlichen Sinn ist (wohl bei einem Verbrauch des Vermögens über einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren; was aber bei einem Verbrauch über z.B. 15 oder 20 Jahre?), hätten die die Muster nutzenden Empfangskörperschaften verdient gehabt. So, wie vorgenommen, trägt die Änderung nichts zur Klärung der umstrittenen Frage bei und wird in der Praxis zu weiteren Unsicherheiten führen.

Auch ein aktueller Referentenentwurf der Bundesregierung beschäftigt sich mit dem Thema Spendenabzug. Bei Kleinspenden und in Katastrophenfällen genügt für den Spendenabzug bekanntlich ein vereinfachter Zuwendungsnachweis in Form einer Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (statt einer förmlichen Zuwendungsbestätigung). Die Pflichtangaben auf der Buchungsbestätigung sollen nach dem Referentenentwurf um „sonstige Identifizierungsmerkmale“ ergänzt werden, was den vereinfachten Zuwendungsnachweis einerseits für den europäischen Zahlungsverkehr (SEPA) und andererseits für alternative Zahlungsformen, wie z.B. PayPal, öffnen soll.

Hinweis: Die Akzeptanz alternativer Zahlungsmethoden wäre angesichts des Booms im Online-Fundraising, das nach alternativen Zahlungsmethoden (insbesondere auch von Kleinstbeträgen) verlangt, ein echter Fortschritt. Dass nun neue Mustervordrucke für Spendenbescheinigungen vorliegen, ist – trotz der oben angebrachten Kritik zur Behandlung der Verbrauchsstiftung – ebenfalls zu begrüßen. Die neuen Muster sind ab dem 01.01.2013 Pflicht. Sie stehen bereits jetzt in elektronisch ausfüllbarer Form im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) zur Verfügung. Für Spenden, die bis zum 31.12.2011 getätigt wurden, werden zwar noch die alten Muster (BMF-Schreiben v. 13.12.2007, IV C 4 – S 2223/07/0018, BStBl. 2008 I, S. 4) anerkannt, wie das Finanzministerium Schleswig-Holstein erst kürzlich klarstellte. Für Spenden im gesamten Jahr 2012 sind aber die zusätzlichen Vorgaben aus dem BMF-Schreiben vom 17.07.2011 verbindlich. Da bereits kleine Fehler große Folgen in Form der Spendenhaftung nach sich ziehen können, ist aber sowieso allen Empfängerorganisationen zu raten, möglichst schnell auf die neuen Mustervordrucke umzusteigen.

BMF, Schreiben v. 30.08.2012, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018:005.

Finanzministerium Schleswig-Holstein, Erlass v. 20.03.2012, Az. VI 305 – S 2223 – 650.

Bundesregierung, Referentenentwurf für eine Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 10.09.2012.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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