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Nebenleistung von historischen Denkmälern steuerlich richtig einordnen

Nebenleistung von historischen Denkmälern steuerlich richtig einordnen

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sich in einem Beschluss vom 15.05.2023 dazu geäußert, ob die Nutzungsüberlassung von Parkplätzen und WC, welche zu einem historischen Denkmal gehören, steuerrechtlich als Nebenleistung zu eben diesem Denkmal zu werten ist.

Uneinigkeit über Steuerfreiheit der Nutzung von Parkplätzen und WC

Antragstellerin war in diesem Fall eine von der Gemeinde gegründete gemeinnützige GmbH, die ein Informationszentrum sowie, jeweils entgeltpflichtig, einen Parkplatz und ein WC neben einem historischen Denkmal betrieb. Dieses historische Denkmal ist in die Denkmalliste eingetragen. Einen Teil der überlassenen Flächen hatte die Antragstellerin an Gastronomiebetriebe verpachtet und dabei auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) verzichtet.

Das zuständige Ministerium bescheinigte der Antragstellerin, dass das historische Denkmal die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten vergleichbaren Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. Für das Begehen des Denkmals und für Führungen durch dieses erhob die gGmbH Entgelte, welche sie als umsatzsteuerfrei behandelte.

Sie ging zudem davon aus, dass die Gewährung der Nutzung von Parkplatz und WC eine Nebenleistung zu dieser Zutrittsgewährung des Denkmalgeländes und der dort gewährten Führungen darstellte. Aus diesem Grund behandelte sie auch diese Umsätze in ihren Steueranmeldungen als umsatzsteuerfrei. Dieser Auffassung folgte das zuständige Finanzamt nicht und erließ ausgehend von dem durch die gGmbH mitgeteilten Zahlenwerk Änderungsbescheide für die entsprechenden Zeiträume. Mit diesen Änderungsbescheiden kamen aufgrund der höheren Umsätze Nachzahlungen auf die gGmbH zu.

FG sieht Antrag nur teilweise begründet

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah den Antrag auf Rücknahme der Änderungsbescheide als teilweise begründet an. Der Antrag sei insoweit begründet, dass ausgehend von den irrtümlichen Angaben der GmbH zu hohe Umsätze und Vorsteuern im zweiten und dritten Quartal 2022 zugrunde gelegt wurden.

Im Übrigen sei der Antrag der gGmbH jedoch unbegründet, da die Nutzung von Parkplätzen und WC nicht als Nebenleistungen zu steuerfreien Leistungen aus der Gewährung des Zutritts zu dem historischen Denkmal bzw. den Führungen durch dieses steuerfrei zu betrachten sei.

Nutzung von Parkplatz und WC keine kulturelle Dienstleistung

Gemäß Art. 134 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf Umsätze, welche für die steuerbefreiten Umsätze unerlässlich sind, nicht hingegen auf Umsätze, die dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen dadurch zu verschaffen, dass sie im unmittelbaren Wettbewerb mit Umsätzen von Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmern bewirkt werden. Dies spreche dafür, Umsätze, die nicht zwingend mit der Verfügungsgewalt über das Denkmal einhergehen, nicht als steuerbefreit gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG anzusehen, sondern nur Umsätze, welche als kulturelle Dienstleistung gewürdigt werden können. Dies ist laut dem FG der Fall trotz des Umstands, dass die Nutzer des Parkplatzes bzw. des WC bei ihrem Aufenthalt dort die Gelegenheit hatten, das Denkmal in Augenschein zu nehmen, wovon höchstwahrscheinlich alle Nutzer, wenn auch nur flüchtig Gebrauch gemacht haben dürften.

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Diese Möglichkeiten entsprechen laut dem FG jedoch nicht dem wesentlichen Inhalt der mit den Entgelten für WC und Parkplatz abgegoltenen Leistungen. Der wesentliche Inhalt bestand vielmehr darin, den jeweiligen Besuchern das Parken bzw. die Nutzung der sanitären Anlagen zu gewähren.

Nutzung ist keine Nebenleistung

Aus Sicht des FG führen diese Umstände dazu, dass das Ermöglichen der Nutzung von Parkplatz und WC nicht als bloßes Mittel zum Zweck der entgeltlichen Begehung des Denkmals anzusehen ist. Jedenfalls handele es sich nicht um typische Nebenleistungen von Umsätzen aus Eintrittsberechtigungen zu Denkmälern, da diese typischerweise nicht über entgeltlich überlassene Parkplätze verfügen.

Bei Fragen rund um die richtige steuerliche Einordnung von Dienstleistungen Ihrer NPO, wenden Sie sich gerne an unsere Experten im Vereinsrecht.

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.05.2023 – 7 V 7031/23

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Anwalt für Vereinsrecht & Verbandsrecht

Katharina von Campenhausen

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Katharina von Campenhausen ist als Of Counsel für unsere Kanzlei tätig. Vom Standort Berlin aus berät sie bundesweit gemeinnützige Körperschaften in allen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Steuerrechts.

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