Ein Fußballverband muss es hinnehmen, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet veröffentlicht werden. Insbesondere verleiht die Organisation und Durchführung dem Fußballverband kein ausschließliches Verwertungsrecht an den Fußballspielen. Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung scheiden damit aus. Allerdings weist der BGH den Fußballverbänden einen Weg, sich die wirtschaftliche Verwertung zu sichern.
Geklagt hatte der Württembergische Fußballverband e.V. gegen das Internetportal www.hartplatzhelden.de. Dort kann jeder Besucher eines Amateurfußballspieles selbst aufgenommene Filme des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer einstellen. Der Württembergische Fußballverband e.V. sah hierin eine Verletzung seiner Rechte und der Rechte der Vereine als gemeinsame Urheber der Veranstaltung, denen damit auch die wirtschaftliche Verwertung zustehe. Dem erteilte der BGH eine klare Absage. Zwar finde sich im Urheberrecht ein besonderer Leistungsschutz für Veranstalter von Darbietungen ausübender Künstler. Die „Ballkünstler“ gehörten jedoch nicht dazu, weshalb die Veröffentlichung der Mitschnitte auch keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstelle.
Zugleich zeigte das Gericht jedoch einen Ausweg auf. Es wies den Fußballverband darauf hin, dass den angeschlossenen Vereinen auf ihrem Gelände das Hausrecht zustehe. Dieses erlaubt es, Besuchern des eigenen Sportgeländes die Herstellung von Filmaufnahmen zu untersagen und Personen ggf. des Geländes zu verweisen. Auf diese Weise kann eine wirtschaftliche Verwertung durch den Verband faktisch abgesichert werden.
Hinweis: Veranstalter von Sportveranstaltungen müssen nach dem Urteil präventiv bereits gegen die Anfertigung privater Aufnahmen vorgehen, eine spätere Veröffentlichung können sie nicht mehr verhindern. Unabhängig davon kommt jedem Amateursportler ein Recht an seinem eigenen Abbild zu, aus dem er gegebenenfalls gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen privat vorgehen kann.
BGH, Pressemitteilung zum Urteil v. 28.10.2010, Az. I ZR 60/09 (noch nicht veröffentlicht).