Minting im Steuerreport: Einkünfte oder Ausgaben?

Daten auf Blockchain

Warum Kryptoanleger Steuern auf Einkommen zahlen, das es nie gab

Ein unscheinbares Wort, erhebliche Sprengkraft: „Minting“. Wer seine Kryptotransaktionen mit CoinTracking, Blockpit oder Koinly aufbereitet, findet diesen Transaktionstyp regelmäßig im Steuerreport. Meist automatisch als Einnahme verbucht.

Das Tückische daran: Hinter demselben Begriff stecken steuerlich völlig verschiedene Sachverhalte. Die Finanzämter machen daraus im Zweifel eines, nämlich steuerpflichtige Einkünfte. Oft zu Unrecht.

Minting ist nicht gleich Einkommen

Steuerreport-Tools lesen Blockchain-Daten automatisiert ein. Entstehen Token neu in einer Wallet, weil ein Smart Contract sie erzeugt hat, heißt das für die Software: „Minting“. Verbucht als Einnahme, angesetzt zum Marktwert.

Genau da liegt das Problem. „Minting“ ist eine rein technische Kategorie. Sie sagt nur, dass Token neu erzeugt wurden. Nicht, warum.

Dabei gerät das Wesentliche aus dem Blick: Minting selbst ist zunächst ein Ausgabevorgang. Der Anleger zahlt Gas-Gebühren und Minting-Fees. Es entstehen Kosten, keine Einkünfte. Steuerlich relevant kann nur sein, was aus dem Vorgang hervorgeht: die erhaltenen Token oder NFTs. Und selbst die sind nur steuerpflichtig, wenn sie als Belohnung oder Gegenleistung zufließen.

Ob das der Fall ist, weiß die Software nicht. Hinter dem Label kann eine echte Belohnung stehen. Genauso gut aber eine bloße Kreditaufnahme, ein Formwechsel oder die Herstellung eines eigenen NFT. Ohne manuelle Prüfung landet alles gleichermaßen als Einnahme im Report.

Finanzämter prüfen nicht, sie übernehmen: Das Risiko liegt beim Anleger

Unsere Erfahrung aus zahlreichen Veranlagungs- und Prüfungsverfahren ist eindeutig: Weist der Report Minting als Einnahme aus, übernimmt das Finanzamt die Position ungeprüft als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Wie das Protokoll tatsächlich funktioniert, fragt niemand.

Das Risiko trägt der Anleger, gleich dreifach. Er versteuert womöglich Vorgänge, die gar keine Einkünfte sind. Die Fehlklassifizierung verfälscht Anschaffungskosten und Haltefristen und wirkt in jede spätere Veräußerung hinein. Und wer erst Jahre später korrigieren will, trägt die volle Nachweislast.

Zumal die Anforderungen steigen: Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten deutlich verschärft.

Wann ist Minting tatsächlich steuerpflichtig?

Steuerbar ist Minting nur, wenn die neuen Token als Belohnung oder Gegenleistung zufließen. Dann greift § 22 Nr. 3 EStG: Marktkurs bei Zufluss, steuerpflichtig ab 256 Euro im Jahr.

Die typischen Fälle: Reward-Token aus Liquidity Mining. Staking-Rewards, die per Neuemission ausgezahlt werden. Rebase-Mechanismen als „Zins“ auf gehaltene Token. Prämien für Referrals oder Trading („Trade-to-Earn“). Und erspielte Token bei Play-to-Earn, bei größerem Umfang sogar gewerblich. Aufgepasst auf die zweite Ebene: Wer solche Token binnen Jahresfrist verkauft, löst zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG aus (Freigrenze 1.000 Euro).

Stablecoins, Wrapping und NFTs: Häufige Ausnahmen beim Minting

Mindestens ebenso oft steckt hinter dem Minting-Ausweis gar kein Zufluss. Sondern eine Hinterlegung, ein Darlehen, ein Formwechsel.

Paradebeispiel: CDP-Protokolle wie Lybra (peUSD/eUSD), MakerDAO (DAI) oder Liquity (LUSD). Der Nutzer hinterlegt Kryptowerte als Sicherheit und mintet dagegen Stablecoins. Wirtschaftlich ist das ein besichertes Darlehen. Kein Ertrag, nicht steuerbar. Auch die Hinterlegung des Collaterals ist keine Veräußerung. Erst eine Liquidation kann eine auslösen.

Gleiches Bild bei Wrapping und 1:1-Konvertierungen (ETH zu wETH, eUSD zu peUSD) sowie beim Bridging: technisch ein Mint, wirtschaftlich derselbe Vermögenswert in neuer Hülle. Auch LP-Token als bloße „Quittung“ über den Poolanteil sind keine Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

Und wer ein eigenes NFT mintet, verdient nichts. Er zahlt drauf. Die Gebühren sind Herstellungskosten. Steuer fällt erst beim späteren Verkauf an, die Kosten mindern dann den Gewinn.

Die Faustregel: Es zählt die wirtschaftliche Substanz, nicht das Label. Darlehen und Belohnung sehen im Report identisch aus. Steuerlich trennen sie Welten.

Offenlegen statt schweigen: Transparenz bei Krypto entscheidend

Wer Minting-Positionen zu Recht als nicht steuerbar behandelt, sollte das nicht stillschweigend tun. Sonst steht schnell der Vorwurf unvollständiger Angaben im Raum.

Und der Druck wächst: Seit Jahresbeginn 2026 melden Krypto-Dienstleister Transaktionsdaten nach DAC8 und dem neuen Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz automatisch an die Finanzbehörden. Abweichungen zwischen Report, Erklärung und Meldedaten fallen schneller auf als je zuvor.

Der sichere Weg führt über drei Schritte: Transaktionen einzeln prüfen und im Tool korrekt umklassifizieren. Die Abweichung im Begleitschreiben zur Steuererklärung offenlegen, mit Angabe der Transaktionen und der Begründung, warum kein Zufluss vorliegt. Und die geänderten Anschaffungsdaten für künftige Veräußerungen dokumentieren.

Der Lohn dieser Transparenz: Wer den Sachverhalt vollständig offenlegt, erfüllt seine Mitwirkungspflichten nach § 90 AO und macht keine unrichtigen Angaben. Selbst wenn das Finanzamt die Rechtsfrage anders beurteilt, läuft der Vorwurf der Steuerhinterziehung ins Leere.

WINHELLER berät zu Minting und Steuerreports

Sie haben Minting-Transaktionen in Ihrem Steuerreport und sind unsicher, wie diese zu behandeln sind? Unsere Krypto-Steuerexperten prüfen Ihre Reports auf steuerrechtliche Richtigkeit und übernehmen die Deklaration und Kommunikation mit dem Finanzamt. Sprechen Sie uns gerne an.

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Porträt vom Autor

Nelakshan Elangeswaran

Als Certified Crypto Finance Expert betreut Nelakshan Elangeswaran bei WINHELLER vermögende Kryptoinvestoren rund um Steuerfragen und Datenaufbereitung.

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