Seit Juni 2015 können deutsche Bundesländer Gebiete mit besonders stark angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen dann die sogenannte Mietpreisbremse gilt. Bei Neuvermietungen darf der neue Mietzins dann nur noch 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wie zu erwarten, werden nun die ersten Entscheidungen zu dem Thema veröffentlicht.
Vormieter bezahlte mehr als Vergleichsmiete
Das Amtsgericht München (AG) hatte im Juni 2016 über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein neues Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe von 1.300 Euro vereinbart worden war. Die ortsübliche Vergleichsmiete lag jedoch bei 910 Euro, die maximale Miete hätte daher 1.100 Euro betragen dürfen. Der Vormieter hatte allerdings schon 1.110 Euro bezahlt.
Das AG entschied nun, dass der Vermieter zwar den alten Mietzins verlangen, aber nicht die Erhöhung auf 1.300 Euro hätte vornehmen dürfen. Dies war zu erwarten, da es sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Interessanter ist jedoch, dass das AG gleichzeitig die Räumungsklage des Vermieters abwies. Dieser hatte nämlich versucht, den Mietvertrag anzufechten und zu kündigen, da die Mieterin vorgetäuscht hätte, mit der Miethöhe einverstanden zu sein, obwohl sie von Anfang an vorgehabt hätte, diese zu beanstanden.
Keine Hinweispflicht des Mieters auf Verstöße des Vermieters
Das AG entschied hier klar, dass es keine Hinweispflicht des Mieters darauf gebe, dass bei einem neuen Mietvertrag ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegen könne und er sich daher jederzeit auf die Mietpreisbremse berufen könne.
Vermieter sollten sich daher genau darüber informieren, ob die von ihnen vermieteten Wohnungen im Anwendungsbereich der Mietpreisbremse liegen und wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist. Andernfalls drohen unangenehme Überraschungen. Bei Rechtsfragen zu Ihrer Immobilie können Sie sich jederzeit an unser erfahrenes Team wenden.
Urteil des AG München vom 08.09.2016, 422 C 6013/16
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