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MiCA: Regulierung von E-Geld-Token

MiCA: Regulierung von E-Geld-Token

Die „Regulation of Markets in Crypto-Assets” (kurz MiCA bzw. MiCAR) ist eine neue europäische Verordnung, die voraussichtlich im Jahr 2024 unmittelbar in den Mitgliedstaaten angewendet wird. Diese dient dazu, innerhalb aller europäischen Mitgliedstaaten Kryptowerte einheitlich zu regulieren. Insgesamt definiert die MiCA drei unterschiedliche Kryptowerte. Einer davon ist der sog. E-Geld-Token.

Definition von E-Geld-Token

E-Geld-Token als spezielle Sonderform der einheitlich geregelten Definitionen von Kryptowerten in der MiCA sind Kryptowerte, die als Tauschmittel fungieren sollen. Um eine gewisse Wertstabilität zu gewährleisten, muss der Wert der Coins an gesetzliche Zahlungsmittel (z.B. Euro oder Dollar) gekoppelt werden. Diese Token sind jedoch keine gänzlich neuen Erscheinungen. Vielmehr prägen sie schon seit geraumer Zeit die Kryptowelt. Beispiele hierfür sind Stable Coins wie der USD Coin (USDC) oder der Binance USD (BUSD).

E-Geld bereits seit längerer Zeit reguliert

Der Begriff E-Geld ist ebenfalls keine Neuheit. Bereits seit dem Jahr 2005 gibt es strenge regulatorische Anforderungen an E-Geld aufgrund der geltenden E-Geld-Richtlinie. Danach ist E-Geld jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen und der auch von anderen als dem E-Geld-Emittenten akzeptiert wird. Per se können demnach grundsätzlich auch Kryptowährungen – vorausgesetzt alle engen Merkmale der E-Geld-Definition liegen vor – von der Richtline erfasst sein. Die Richtlinie bestimmt hierbei, dass E-Geld nur von in der Europäischen Union zugelassenen Kredit- oder E-Geld-Instituten ausgegeben werden darf.

Will also ein Unternehmen Kryptowährungen ausgeben, die unter den Begriff E-Geld der Richtlinie fallen, muss dieses Unternehmen eine entsprechende Zulassung (sog. BaFin-Lizenz) beantragen.

MiCA fordert Gleichsetzung von E-Geld-Token mit E-Geld

Im Gegensatz zur E-Geld-Definition aus der EU-Richtlinie ist der Begriff des E-Geld-Tokens wesentlich weiter gefasst. Anders als der E-Geld-Begriff erfordert die Definition des E-Geld-Tokens beispielsweise keinen Emittenten. Trotzdem bestimmt die MiCA allerdings eine Gleichbehandlung von E-Geld-Token mit der bestehenden Definition von E-Geld aus der E-Geld-Richtlinie. Das bedeutet, dass auch E-Geld-Token ohne Emittenten von der strengen Regulierung erfasst werden.

Problematisch daran ist, dass die E-Geld-Richtlinie auf solche dezentral ausgegebenen E-Geld-Token nicht zugeschnitten ist. Die meisten regulatorischen Inhalte sind nämlich an bestimmte Rechte und Pflichten der E-Geld-Emittenten adressiert und passen demnach nicht für dezentrale Token.

Trotz all dem sieht auch die MiCA vor, dass das Angebot für E-Geld-Token lediglich Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten vorbehalten bleibt. Um die Inhaber von E-Geld-Token zu schützen, sind E-Geld-Token verboten, die keine Forderung gegen Emittenten begründen.

WINHELLER berät rund um Kryptowerte

Sie haben Fragen zur neuen europäischen MiCA-Verordnung? Sie fragen sich, wie sich die neuen Vorgaben auf Ihr Krypto-Geschäft auswirken? Sie sind unsicher, ob Sie eine BaFin-Lizenz benötigen? Zögern Sie nicht und kommen Sie auf uns zu. Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne bei all Ihren Fragen rundum Kryptowährungen beratend zur Seite.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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