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Sind Kryptowährungen in einer gemeinnützigen Stiftung zulässig?

Sind Kryptowährungen in gemeinnützigen Stiftungen zulässig?

Kryptowährungen sind in aller Munde. Ob zur Annahme von Spenden, zum privaten Vermögensaufbau oder zum Kauf von NFTs.  Die allgemein steigende Akzeptanz von Kryptowerten könnte den Gedanken nahelegen, Kryptowährungen auch in das Portfolio einer gemeinnützigen Stiftung aufzunehmen.

Ist Kryptowährung im Portfolio einer gemeinnützigen Stiftung zulässig?

Mit der Stiftungsrechtsreform erfolgt künftig ausdrücklich eine mögliche Teilung des Stiftungsvermögens in ein (seiner Ertragskraft oder gegenständlich zu erhaltendes) Grundstockvermögen sowie ein sog. (verbrauchbares) sonstiges Vermögen.

Mancherorts wird nun bereits spekuliert, dass mit dem sog. sonstigen Vermögen eine riskantere Anlagepolitik im Rahmen der Vermögensverwaltung möglich sein soll, da stiftungsrechtlich kein dauerhafter Erhalt besagter Mittel mehr gewährleistet werden müsse. Wenig verwunderlich taucht in diesem Zusammenhang auch vermehrt die Idee von Investments in Kryptowährungen auf, zumal gerade jetzt so manchem ein Einstieg günstig erscheint.

Es ist jedoch zu bedenken, dass Kryptowährungen aufgrund ihrer Volatilität nur bei ausreichend hoher Diversifikation und nur mit einer geringen Investmentquote – bemessen am Gesamtvermögen – ernsthaft in Betracht kommen können. Daran wird die Stiftungsrechtsreform nichts ändern. Zudem sind auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelverwendungspflichten streng einzuhalten. Das Gemeinnützigkeitsrecht steht einer spekulativen Anlage aber generell entgegen, unabhängig davon, ob die Mittel aus dem Grundstockvermögen oder dem sonstigen Vermögen stammen.

Stiftungsrechtsreform festigt die Business Judgment Rule für Stiftungsvorstände

Stiftungsvorstände haften für die Nichtbeachtung von Sorgfaltspflichten. Eine Sorgfaltspflicht besteht unter anderem in der sorgfältigen Auswahl von Vermögensanlagen.

Bereits vor der Stiftungsrechtsreform ist eine sog. Business Judgment Rule für Stiftungsvorstände anerkannt, nach der diese bei risikobehafteten Transaktionen in das sonstige Vermögen der Stiftung nur beschränkt haften. Diese Haftungsbeschränkung findet sich ab dem 01.07.2023 in § 84a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. Danach ist die Sorgfaltspflicht dann nicht verletzt, wenn das Organmitglied vernünftigerweise unter Beachtung der derzeitigen Informationslage davon ausgehen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln.

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Es kommt also darauf an, dass der Vorstand bei der Auswahl der Anlagen (unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben) eine solche auswählt, die zu diesem Zeitpunkt als rentabel und zugleich eher risikoarm anzusehen ist. Maßstab für die Risikobereitschaft ist zudem auch der Stifterwille.

Probleme treten auf, wenn Verluste entstehen

Die Schwierigkeit in der Verwendung von Kryptowährungen besteht darin, dass im Rahmen der Vermögensverwaltung keine Verluste eingefahren werden dürfen. Das heißt Kursabstürze, die bei Kryptowährungen durchaus häufig sind, könnten für Probleme sorgen.

Die Konsequenzen aus einem solchen Verlust sind abhängig davon, ob eine persönliche Vorwerfbarkeit gegenüber dem Vorstand besteht. Auch das Entstehen von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen oder die Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann eine Folge sein.

Vergleich zur Anlagepolitik von Versicherungen hinkt

Der Vergleich zu Versicherungen, die im Rahmen von speziellen Anlagefonds bis zu 20% Kryptowährung in ihr Portfolio aufnehmen dürfen, bietet sich zwar generell an, ist aber eher konservativ auszulegen, da noch nicht klar ist, inwieweit die Finanzverwaltung der Ansicht folgen wird.

Zwar ist mittlerweile auch der BFH zu dem Ergebnis gekommen, dass für eine höhere Rendite auch höhere Risiken erforderlich sind. Dies ist aber lediglich ein Indiz für die Akzeptanz von volatileren Anlagen und bedeutet nicht die Aufgabe der restriktiven Haltung des BFH.

Krypto: ja, aber mit Vorsicht

Im Ergebnis lässt sich sagen: Zukunftsorientiertes Handeln und die Option Krypto sind durchaus interessant für gemeinnützige Stiftungen. Das Portfolio einer gemeinnützigen Stiftung im sonstigen Vermögen sollte aber breit gefächert sein. Kryptowährung sollte dabei einen Anteil von 5–10% nicht überschreiten. Zudem sollte sämtliches Vorgehen gut dokumentiert und mit Spezialisten abgestimmt werden.

Bei WINHELLER vereinen wir die Expertise zu Gemeinnützigkeitsrecht und Kryptowährungen. Sprechen Sie uns gerne an.

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Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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