Kosten für Reisen von Vereinsbeschäftigten erstattungsfähig

Die Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit von Reisekosten soll sich künftig danach bestimmen, ob eine „beruflich veranlasste Tätigkeit“ vorliegt.

Nach dem Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 des Bundesministeriums der Finanzen wird bei Reisekosten künftig nicht länger zwischen Dienstreisen, Fahr- und Einsatzwechseltätigkeiten unterschieden. Nunmehr sollen diese einheitlich als „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ bewertet werden und als solche steuer- und sozialversicherungsfrei erstattungsfähig sein.

Reisen im Rahmen der Tätigkeit für den Verein sollen abgabenfrei erstattet werden können, wenn diese außerhalb der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ vorgenommen wurden. Als solche gelten neuerdings alle Tätigkeiten außerhalb einer Einrichtung des Arbeitgebers bzw. des Vereins (z. B. Lehrgänge in Aus- und Fortbildungsstätten).

Eine regelmäßige Arbeitsstätte soll im Gegensatz zu vorübergehenden oder befristeten Aufgaben die Einrichtung eines Vereins (z. B. Sportanlagen, Geschäftsstelle) darstellen, an der eine nachhaltige Tätigkeit (mind. 46 Tage pro Jahr) ausgeübt wird.

Eine steuerfreie Erstattung soll entweder pauschal mit 30 Cent pro Kilometer oder in Höhe der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten (Tankrechnungen, ÖPNV-Fahrkarten, etc.) möglich sein.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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