Kein Markenschutz für 4-Finger-Form des KitKat-Schokoriegels mehr?
Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) muss nach einem Urteil des EuGH erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des KitKat-Schokoriegels weiterhin als Unionsmarke geschützt werden kann.
Nestlé meldet Form des Schokoriegels an
Im Jahr 2006 wurde die 4-Finger-Form des KitKat-Schokoriegels auf Anmeldung des Schweizer Lebensmittelkonzerns Nestlé durch das EUIPO als dreidimensionale Unionsmarke eingetragen. Der Konkurrenz-Konzern Mondelēz UK Holding & Services Ltd, vormals Cadburry Schweppes, beantragte im folgenden Jahr die Nichtigerklärung der Marke. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die typische Barrenform sei keine Eigenheit von KitKat, sondern eine allgemeine Produktform von Schokoriegeln, sodass diese nicht zur Identifikation der Marke beitrage.
Eine Nichtigerklärung der Marke wurde durch das EUIPO abgelehnt, da diese aufgrund ihrer Benutzung in der Europäischen Union die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt habe.
Unterscheidungskraft als Voraussetzung für Markenanmeldung
Zwingende Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist, dass sie Unterscheidungskraft besitzt. Einem Zeichen kommt dann Unterscheidungskraft zu, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von derjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Eine Marke kann diese Unterscheidungskraft aus sich heraus besitzen (originäre Unterscheidungskraft) oder diese aufgrund ihrer Benutzung erlangt haben (sog. Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung).
Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung für gesamte EU prüfen
Mondelēz beantragte schließlich beim Gericht der Europäischen Union (EuG) die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO. Das EuG folgte diesem Antrag. Es befand, dass das EUIPO nicht ausreichend geprüft hat, ob die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Zwar wurde diese für zehn Mitgliedstaaten festgestellt, dies sei jedoch ohne eine Prüfung der Verkehrsdurchsetzung in vier anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Griechenland, Portugal) nicht ausreichend, um eine EU-weite Verkehrsdurchsetzung anzunehmen.
Die Parteien des Rechtsstreites legten gegen die Entscheidung des EuG Rechtsmittel ein. Der EuGH bestätigte jedoch weitgehend die Entscheidung des EuG. Demnach ist es nicht ausreichend, die Verkehrsdurchsetzung einer Marke nur für einen wesentlichen Teil der Europäischen Union nachzuweisen. Für Erlangung des Markenschutzes ist vielmehr für jeden Mitgliedstaat der Nachweis zu erbringen, dass die Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Von der Bekanntheit in einigen Mitgliedstaaten kann somit nicht auf die gesamte Europäische Union geschlossen werden.
Das EUIPO muss die Unterscheidungskraft der 4-Finger-Form des KitKat-Schokoriegels nun erneut prüfen.
WINHELLER unterstützt bei der Markenanmeldung
Für eine erfolgreiche Markenanmeldung ist bereits im Vorfeld zu prüfen, ob das jeweilige Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt. Gerne sind unsere Anwälte für Markenrecht dabei behilflich.
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