Arbeitnehmer sind grundsätzlich zu den vereinbarten Zeiten zur Arbeit verpflichtet. Wie aber sieht die Rechtslage aus, wenn arbeitende Eltern auf ihre Kinder zu Hause aufpassen müssen, weil das Personal in der Kindertagesstätte streikt?
Arbeitgeber muss unbedingt informiert werden
Wichtig zuallererst: Kommt ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit oder zu spät, so hat er als erste Pflicht, seinen Arbeitgeber rechtzeitig darüber zu informieren. Andernfalls droht mindestens eine Abmahnung. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur unter sehr engen Voraussetzungen. Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch ein unvorhergesehenes Ereignis kurzfristig verhindert ist. Verschulden liegt jedoch vor, wenn dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, er hätte eine Alternative finden können.
Im Streitfall muss also abgewägt werden: Wie kurzfristig haben die Gewerkschaften den Streik angekündigt und wie sind die tatsächlichen Möglichkeiten einer alternativen Betreuung? Nur dann, wenn der Streik nicht angekündigt wurde und eine alternative Betreuung nicht auffindbar ist, können Eltern einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.
Notfallbetreuung und Überstundenabbau
Diese Rechtslage ist alles andere als klar. Es lässt sich im Einzelfall trefflich streiten. Daher kann es angezeigt sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Denken lässt sich zum Beispiel daran, ob Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer ggf. unterstützen, eine Notfallbetreuung vielleicht sogar im Betrieb selbst zu organisieren. Ansonsten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ggf. eine Lösung über Urlaubsgewährung oder über Überstundenabbau finden. In Betrieben mit Betriebsrat lassen sich solche Problematiken auch grundsätzlich etwa im Wege einer Betriebsvereinbarung lösen.
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