Der BGH hatte sich kürzlich mit der rechtlichen Einordnung eines Kindertagesstättenvertrages und der Wirksamkeit von Kindertagesstätten-AGB zu beschäftigen.
Kautionen sind treuhänderisch zu verwalten
Nach Auffassung des BGH sind Klauseln, die eine Kaution in erheblicher Höhe als Darlehen vorsehen, unwirksam. Vorliegend hatte die Kindertagesstätte eine Kaution in Höhe von 1.000 Euro verlangt. Diese war als zinsloses Darlehen ausgestaltet, so dass die Kindertagesstätte über die Summe frei verfügen konnte und den Betrag erst nach Beendigung des Vertrages zurückzahlen musste. Der BGH hält diese Klausel für unwirksam, weil die Eltern aufgrund der Gestaltung der Kaution als Darlehen das Insolvenzrisiko tragen. Kautionen sichern zukünftige (Schadensersatz-)Forderungen ab und sind treuhänderisch zu verwalten. Sie müssen in aller Regel auf insolvenzfesten Konten angelegt werden. Nur die Vereinbarung einer treuhänderisch verwalteten Kaution dürfte daher wirksam sein.
Kündigungsfrist von 2 Monaten ist zulässig
Eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende ist zulässig. Der Kindertagesstättenvertrag ist nach Ansicht des BGH ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen, also ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Es liegt also kein Vertrag nach § 627 BGB vor, der jederzeit fristlos gekündigt werden kann.
Auch in der Eingewöhnungszeit in den ersten zwei Monaten ist keine kürzere Kündigungsfrist geboten. Eine solche kann allerdings vertraglich vereinbart werden.
Keine Erstattung der Verpflegungspauschale
Eine Klausel, die eine Verpflegungspauschale vorsieht, die zum Anfang eines jeden Monats in voller Höhe zu zahlen ist und nicht anteilig erstattet wird, wenn das Kind nicht den vollen Monat über die Kindertagesstätte besucht, ist wirksam. Wird klar, dass das Kind die Kita längere Zeit nicht mehr oder gar nicht mehr besuchen wird, kann die Verpflegungspauschale allerdings nicht für die darauf folgenden Monate verlangt werden, denn die Kindertagesstätte kann sich dann auf die Abwesenheit einstellen.
Kita-Betreuung ist keine Pflicht
Eine Klausel, die die Eltern dazu verpflichtet, ihr Kind in der Kindertagesstätte betreuen zu lassen, ist unwirksam. Eltern muss es über Fälle einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit hinaus freistehen, davon abzusehen, die Dienste der Kita für ihr Kind tatsächlich in Anspruch zu nehmen, etwa dann, wenn ein Elternteil aktuell nicht durch eine eigene Berufstätigkeit gebunden ist, wenn nahe Verwandte, zum Beispiel Großeltern des Kindes, zu Besuch sind, aber auch dann, wenn die Eltern es vorziehen, ihr Kind zeitweise selbst zu betreuen, oder wenn sie das Vertrauen in die Dienste der Kita verloren haben.
Dem BGH zufolge ist es nicht zu rechtfertigen, die Eltern durch Formularvertrag gleichsam dazu zu zwingen, ihr Kind tagtäglich in die Krippe zu bringen. Ein derartiger Zwang widerspricht sowohl dem Erziehungsrecht der Eltern als auch dem Wohl des Kindes. Der Kita half dabei auch nicht das Argument, dass ihr die Rückzahlung von staatlichen Zuschüssen drohte, weil die Zuschüsse an den regelmäßigen Besuch der Kinder gekoppelt waren.
AGB von großer Bedeutung
AGB sind für Kindertagesstätten, aber natürlich auch für Kinderkrippen, Kindergärten, Jugendheime, Internate, Jugendzentren, Jugendherbergen und vergleichbare Einrichtungen von großer Bedeutung. Durch AGB können die Einrichtungen die wesentlichen Vertragsregelungen gegenüber den Vertragspartnern festlegen. AGB-Klauseln können allerdings auch unwirksam sein und sollten daher regelmäßig einer rechtlichen Überprüfung und ggf. Aktualisierung unterzogen werden. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.
BGH, Urteil vom 18.02.2016, Az. III ZR 126/15
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