Kann eine Kfz-Werkstatt der Förderung von Jugendhilfe und Bildung dienen? Jedenfalls steht sie häufig im Wettbewerb zu anderen Betrieben und kann damit nicht steuerbegünstigt sein, so das Finanzgericht (FG) Münster.
Werkstattumsätze mit 7% Umsatzsteuer?
Der vor dem FG mit dem Finanzamt streitende Verein betreute Kinder in seinen Unterkünften und bot diesen u.a. Praktikumsplätze in einer vom Verein betriebenen Werkstatt an. Durch die Tätigkeit dort sollten die Jugendlichen nicht nur einen möglichen Beruf kennenlernen, sondern auch in sozialen Fertigkeiten geschult werden. Der Verein sah hierin einen klaren Zusammenhang mit den steuerbegünstigten Zwecken „Jugendhilfe und Bildung“ und führte auf die Umsätze aus Reparatur und Kleinteileverkauf nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% ab.
Wettbewerbssituation steht Steuerbegünstigung im Wege
Das Finanzamt sah dies nach einer Sonderprüfung allerdings anders und erhielt vor dem Finanzgericht Recht: Bei Kfz-Werkstätten bestehe oft eine Wettbewerbssituation zu nicht-steuerbegünstigten Betrieben. Sowohl die Abgabenordnung (AO) als auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) beugen in diesen Fällen einer Wettbewerbsverzerrung vor und versagen eine Steuerbegünstigung. Damit stellt die Kfz-Werkstatt – trotz Angebot von Praktikumsplätzen an betreute Jugendliche – weder einen ertragsteuerlich begünstigten Zweckbetrieb noch einen umsatzsteuerlich ermäßigt besteuerten Betrieb dar.
Auskünfte des Finanzamts sind nicht immer verbindlich
Der Verein berief sich im Verfahren zwar darauf, dass die zuständigen Sachbearbeiter im Vorfeld über die geplanten Umsätze informiert worden waren und zugesagt hätten, den Betrieb als Zweckbetrieb einzustufen und damit auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu ermöglichen. Im tatsächlichen Veranlagungsverfahren wollte davon aber niemand mehr etwas wissen. Pech für den Verein: Die vorherige Absprache war nicht als sogenannte „verbindliche Auskunft“ eingeholt worden und damit für das Finanzamt nicht bindend.
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Einordnung in gemeinnützigkeitsrechtliche Sphäre oft schwierig
Die Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten in die korrekte gemeinnützigkeitsrechtliche Sphäre ist und bleibt ein schwieriges Unterfangen und wird stets begleitet von der Gefahr der Steuernachzahlung im Falle der falschen Verbuchung. Die vorherige Rücksprache mit dem Finanzamt ist sinnvoll. Das Finanzamt ist aber nur dann an die eigene rechtliche Einordnung gebunden, wenn die Auskunft im Rahmen einer „verbindlichen Auskunft“ nach § 89 AO erfolgt, der ein förmliches und kostenpflichtiges Verfahren vorausgeht.
FG Münster, Urteil vom 18.06.2019, Az. 15 K 1952/15
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Tags: Wettbewerb