Keine verschärfte Haftung des Vereinsvorstands im Insolvenzfall analog GmbH-Recht

Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet bei schuldhafter Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht wie ein GmbH-Geschäftsführer analog § 64 GmbHG.

 

Ein Sportverein war zahlungsunfähig. Nach Eintritt der Insolvenzreife und kurz vor Stellung des Eigeninsolvenzantrags stellte ein Vorstandsmitglied noch einen Scheck über eine größere Summe aus. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Vorstand die Zurückerstattung der Zahlung und stützte seinen Anspruch auf § 64 GmbHG analog.

Im Rahmen der Entscheidung führte das Hanseatische OLG allerdings aus, dass eine entsprechende Anwendung der §§ 64 Abs. 2 GmbHG (a.F.) (jetzt § 64 GmbHG), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m § 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs.2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Nr.4 GenG auf Vereinsvorstände nicht gerechtfertigt sei. Es gebe weder eine planwidrige Regelungslücke noch bestehe eine vergleichbare Interessenlage. Die Haftung im Insolvenzfall eines Vereins sei abschließend in § 42 BGB geregelt. Auf § 42 Abs. 2 BGB könne der Kläger seine Forderung vorliegend jedoch nicht stützen, da er die Kausalität der verzögerten Insolvenzantragsstellung für den geltend gemachten Schaden nicht dargelegt habe.

 

Hinweis: Die Haftungsvorschriften in § 64 GmbHG sind schärfer als die Regelung in § 42 Abs. 2 BGB. Vereinsvorstände haften nur bei einer nicht rechtzeitigen Antragstellung im Insolvenzfall: Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner für Schäden, die den Gläubigern durch die verzögerte Insolvenzantragsstellung entstehen. Eine persönliche Haftung des Vorstands für Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet werden, sieht § 42 BGB hingegen nicht vor.

 

OLG Hamburg, Urteil v. 05.02.2009, Az. 6 U 216/07

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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