Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet bei schuldhafter Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht wie ein GmbH-Geschäftsführer analog § 64 GmbHG.
Im Rahmen der Entscheidung führte das Hanseatische OLG allerdings aus, dass eine entsprechende Anwendung der §§ 64 Abs. 2 GmbHG (a.F.) (jetzt § 64 GmbHG), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m § 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs.2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Nr.4 GenG auf Vereinsvorstände nicht gerechtfertigt sei. Es gebe weder eine planwidrige Regelungslücke noch bestehe eine vergleichbare Interessenlage. Die Haftung im Insolvenzfall eines Vereins sei abschließend in § 42 BGB geregelt. Auf § 42 Abs. 2 BGB könne der Kläger seine Forderung vorliegend jedoch nicht stützen, da er die Kausalität der verzögerten Insolvenzantragsstellung für den geltend gemachten Schaden nicht dargelegt habe.
Hinweis: Die Haftungsvorschriften in § 64 GmbHG sind schärfer als die Regelung in § 42 Abs. 2 BGB. Vereinsvorstände haften nur bei einer nicht rechtzeitigen Antragstellung im Insolvenzfall: Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner für Schäden, die den Gläubigern durch die verzögerte Insolvenzantragsstellung entstehen. Eine persönliche Haftung des Vorstands für Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet werden, sieht § 42 BGB hingegen nicht vor.
OLG Hamburg, Urteil v. 05.02.2009, Az. 6 U 216/07