Gemeinnützige Vereinigungen, Vereine, Stiftungen und Verbände sind in vielen Bundesländern von Grundbuchgebühren und Gerichtskosten befreit. Die Befreiungen sind unterschiedlich ausgestaltet und hängen häufig von der Art des betreffenden Vorgangs ab. Gerade Grundbuchämter sind sich der Gebührenbefreiung gemeinnütziger Organisationen jedoch nicht immer bewusst, wie ein Fall des LG Baden-Baden beweist.
Im entschiedenen Fall hatte ein gemeinnütziger Golfclub für den Bau einer Golfanlage Grundschulden bestellt, für deren Eintragung dem Verein hohe Gebühren durch das Grundbuchamt in Rechnung gestellt wurden. Das Justizkostengesetz des Landes Baden-Württemberg sieht jedoch eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Organisationen vor, soweit die Angelegenheit nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Einrichtung betrifft. Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung der Golfanlage trotz zahlender Nichtmitglieder nicht insgesamt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen sei. Solange die Immobilie überwiegend für gemeinnützige Satzungszwecke genutzt werde, sei die Gebührenbefreiung zu gewähren.
Sämtliche Immobilien, die von einer gemeinnützigen Organisation überwiegend für gemeinnützige Zwecke genutzt werden, sind damit von den Grundbuchgebühren befreit. Dies erfasst z.B. Club- oder Vereinsheime, Sportanlagen oder auch Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
Hinweis: Die Justizkostengesetze der einzelnen Länder sehen unterschiedliche Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemeinnütziger Organisationen vor. Baden-Württemberg und Hessen schließen beispielsweise wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aus, Bayern gewährt die Befreiung nur für Zuwendungen an die Organisation selbst, Bremen privilegiert nur gemeinnützige Stiftungen. Zudem sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in allen Ländern von Justizgebühren befreit. Angesichts der beträchtlichen Kosten für Grundbucheintragungen für größere Objekte lohnt sich eine vorherige Prüfung.
LG Baden-Baden, Beschluss v. 26.07.2010, Az. 3 T 44/10 (unveröffentlicht).