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Keine gesetzliche Unfallversicherung bei Vereinsarbeiten

Grundsätzlich sind Beschäftigte und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, gesetzlich unfallversichert. Werden die Vereinsmitglieder allerdings nur im Rahmen ihrer gewöhnlichen Mitgliedspflichten tätig, greift der Versicherungsschutz nicht ein. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen am 06.11.2013 entschieden.

Der langjährige Vorsitzende eines Heimatvereins gehörte gleichzeitig dem sogenannten Zeltausschuss des Vereins an, der das vereinseigene Festzelt an andere Vereine vermietete, um so ein wenig Geld für die Vereinskasse einzunehmen. Als der Mann das Zelt für einen anderen Verein aufbauen half, fiel er aus vier Metern Höhe von der Leiter und verstarb. Die Witwe beantragte bei der Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab. Es gehöre zu den üblichen Pflichten eines Vereinsmitglieds, auch einmal ein Zelt aufzubauen. Wie ein Beschäftigter sei der Verstorbene nicht tätig geworden.

Das sahen auch die Richter des LSG Hessen so. Denn Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung kommen nur im Fall eines Arbeitsunfalls in Frage. Ein solcher Arbeitsunfall setzt wiederum voraus, dass der Betroffene im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses verunglückt oder er zumindest „wie ein Beschäftigter“ tätig wurde und sich der Unfall anlässlich dieser Betätigung ereignet. Dann müsste es sich aber um eine Aufgabe handeln, die genauso gut von Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden könnte; sie müsste außerdem unter Bedingungen ausgeübt werden, die einem Beschäftigungsverhältnis gleich kommen. Bei der Aufgabe darf es sich jedenfalls nicht um eine Mitgliedschaftspflicht handeln; ein Unfall im Rahmen der Ausübung der gewöhnlichen Mitgliedspflichten ist von der gesetzlichen Unfallversicherung also nicht abgedeckt. Und in der Tat war das Gericht im vorliegenden Fall der Meinung, dass der Aufbau des Zeltes zu den Pflichten des Vereinsmitgliedes zählte. Hierfür spreche bereits die Tatsache, dass der verunglückte Mann zu Lebzeiten Vorsitzender des Zeltausschusses und seit zirka 20 Jahren dessen Aufbauleiter war. Aus dem Kreis der Mitglieder war er durch diese Stellung herausgehoben, ihm war „als Vorsitzender des Zeltausschusses eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion“ übertragen worden, aufgrund derer er „qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als andere ´einfache Vereinsmitglieder´“ hatte, so das Gericht. Zu diesen Pflichten habe der Zeltaufbau gehört. Ein (Quasi-) Beschäftigungsverhältnis habe deswegen aber nicht bestanden. Ein solches sei erst dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der Arbeit die üblichen Leistungen von qualifizierten Vereinsmitgliedern übersteige.

Was zu den Vereinspflichten zählt und was nicht, ergibt sich dem LSG Hessen zufolge aus der Vereinssatzung oder durch die Aufgaben, die für gewöhnlich im Verein erledigt werden müssen und von denen auch erwartet werden kann, dass sie von jedem Mitglied erledigt werden können (z.B. Laubharken auf dem Tennisplatz, Verkauf von Eintrittskarten etc.). Die Pflichten sind dabei nicht für jedes Vereinsmitglied gleich. Denn üblicherweise engagiert sich jeder im Verein nach seinen individuellen Fähigkeiten.

Hinweis: Die Entscheidung macht wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, für einen korrekten Versicherungsschutz im Verein zu sorgen. Will der Verein seine Mitglieder im Fall der Fälle nicht unversorgt lassen, sollte er eine entsprechende Versicherung für seine ehrenamtlichen Mitglieder abschließen. Jedes Vereinsmitglied kann sich aber auch selbst ab- und versichern, z.B. bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft, bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, bei den Gemeindeunfallverbänden oder bei den Unfallkassen der Gemeinden. Einen guten Überblick dazu gibt die Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Unfallversichert im Ehrenamt“: http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a329-zu-ihrer-sicherheit-unfallversichert-im-ehrenamt.html

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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