Das Verhältnis zwischen einem Dachverband und den mitgliedschaftlichen Landesverbänden verläuft nicht immer harmonisch. Was läge da näher, als bei unliebsamen Entscheidungen „von oben“ die Zahlung der Mitgliedsbeiträge einzustellen. Doch: Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich unzulässig, wie das OLG Brandenburg kürzlich urteilte.
Ein Dachverband hatte gegen seinen mitgliedschaftlichen Landesverband auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge geklagt. Vorangegangen war eine Restrukturierung innerhalb des Verbandes. Während zuvor der Dachverband direkte Strukturhilfezahlungen in erheblicher Höhe an den Landesverband geleistet hatte, wurden die Mittel auf einen Beschluss des Gesamtvorstandes hin zunächst in einen Strukturfonds überführt, der die Mittel sodann an alle bedürftigen Landesverbände verteilte. Da der betroffene Landesverband keine Mittel mehr erhielt, stellte er die Zahlungen seiner Mitgliedsbeiträge an den Dachverband ein.
Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg nun entschied. Dem Landesverband habe keinerlei Gegenanspruch gegen den Dachverband zugestanden, der ein Zurückbehaltungsrecht an den Mitgliedsbeiträgen hätte begründen können. Weder könne ein Gegenanspruch auf die Behauptung gestützt werden, der Vorstand erfülle nicht seine Pflichten oder würde Mitgliedschaftsrechte vorenthalten. Noch folge aus der Einstellung der Strukturhilfezahlungen ein solches Recht, da die Satzung zu derartigen Zahlungen nicht verpflichte. Nur weil der Landesverband seit Eintritt über viele Jahre in den Genuss solcher Zahlungen gekommen sei, entstehe hieraus nicht ein Gewohnheitsrecht auf Fortsetzung der Zahlungen. Eine generelle Pflicht von Dachverbänden, die angeschlossenen Mitglieder finanziell zu unterstützen, bestehe nicht, da auch der Dachverband nur unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Finanzierung handeln könne. Auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Mitglieder könne nichts anderes folgen.
Hinweis: Zurückbehaltungsrechte für Mitgliedsbeiträge kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Mitglied einen konkreten Zahlungsanspruch aus der Satzung herleiten kann. In allen übrigen Fällen wird es, selbst bei Bestehen eines sonstigen Zahlungsanspruchs, an der notwendigen Gegenseitigkeit der beidseitigen Zahlungspflichten fehlen, die einzig ein Zurückbehaltungsrecht begründen kann. In einer solchen Situation bietet sich ggf. ein Verbandsaustritt an, der einvernehmlich auch mit sofortiger Wirkung vollzogen werden könnte.
OLG Brandenburg, Urteil v. 01.07.2011, Az. 3 U 147/09.