Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat die Klage der Evangelischen Kirche gegen die Genehmigung der Satzung der Stiftung „Präsenz zu Büdingen“ mit Urteil vom 13.11.2013 abgewiesen. Die Kirche sei nicht legitimiert, die Satzung der Stiftung in diesem Verfahren anzugreifen. Dazu hätte die Kirche ein eigenständiges Verfahren anstrengen müssen, mit dem sie hätte klären können, ob überhaupt eine kirchliche Stiftung vorliegt. Nur dann hätte die Kirche ein Mitspracherecht, weil die Stiftung dann von der Kirche beaufsichtigt würde und nicht von der staatlichen Stiftungsaufsicht.
In dem umfangreichen Besitz der rund 700 Jahre alten Stiftung befinden sich zwei alte Kirchen mit den dazugehörigen Pfarrhäusern und der Friedhof der Gemeinde Büdingen. Laut Satzung ist die Stiftung zum Erhalt dieser Baudenkmäler verpflichtet. Tatsächlich habe die Stiftung aber nur zwei Prozent der Sanierungskosten getragen, heißt es in Presseberichten. Den Löwenanteil habe die Evangelische Kirche gezahlt. Darüber hinaus wirft die Evangelische Kirche dem ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands vor, das Stiftungsvermögen zur Begleichung seiner Familienschulden fehlverwendet zu haben. Unter anderem soll er im Wege des Insichgeschäfts Immobilien und Liegenschaften des Familienbesitzes an die Stiftung verkauft haben, der er selber vorstand. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden allerdings eingestellt. Nur der Vorsitz der Präsenz-Stiftung wurde ihm Anfang des Jahres vom Regierungspräsidium Darmstadt entzogen.
Für diesen Fall hatte sich der ehemalige Vorsitzende aber schon mit einer geänderten Satzung abgesichert, die die Stiftungsaufsicht des Landes Hessen vor gut zwei Jahren genehmigt hatte. Insbesondere zwei der Satzungsregelungen sorgen dabei für Zündstoff: Zum einen ist der Vorsitz des Stiftungsvorstandes immer mit dem Oberhaupt der Familie des Ex-Vorsitzenden zu besetzen. Zum anderen sollen im Falle der Auflösung der Stiftung die beiden Kirchen und Pfarrhäuser sowie der Friedhof der Kirche zufallen, das restliche Stiftungsvermögen aber der Familie des ehemaligen Vorsitzenden. Damit bekäme die Familie auf einen Streich auch diejenigen Häuser und Grundstücke zurück, die sie an die Stiftung verkauft hatte. Allein die sanierungsbedürftigen Objekte fielen der Kirche zu.
Mit der Klage gegen das Land wollte die Evangelische Kirche die Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzung stoppen. Ihr Argument: Die Kirche hätte ihr Einvernehmen zu der Satzungsänderung erteilen müssen. Dafür hatte die Kirche aber das falsche Verfahren gewählt. Sie hätte nämlich stattdessen ein statusrechtliches Verfahren gemäß § 22 des hessischen Stiftungsgesetzes betreiben müssen, um zu klären, ob überhaupt eine kirchliche Stiftung vorliegt. Nur dann nämlich käme es auf das Einvernehmen der Kirche an. Inzident konnte das VG Gießen die Frage nicht prüfen. Die Berufung hat es allerdings zugelassen.
PM v. 13.11.2013 zum Urteil des VG Gießen v. 12.11.2013 – Az. 8 K 818/13