Kartellrecht macht auch vor Krankenhäusern nicht Halt

Die Rhön-Klinikum AG, mit 45 Kliniken in 8 Bundesländern einer der führenden privaten Krankenhauskonzerne in Deutschland, kann die Kreiskrankenhäuser in Bad Neustadt und Mellrichstadt nicht übernehmen. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Bundeskartellamtes, das den Zusammenschluss bereits im März 2005 untersagt und als Begründung angeführt hatte, dass die Rhön-Klinikum AG durch eine Übernahme eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für akutstationäre Krankenhausleistungen in der Region erlangt bzw. eine solche verstärkt hätte.

Das OLG Düsseldorf urteilte, dass auch Zusammenschlüsse von Krankenhäusern der kartellrechtlichen Überprüfung unterliegen. Krankenhäuser seien Unternehmen und stünden dem Patienten gegenüber in Wettbewerb zueinander. Das Instrument der Fusionskontrolle diene dazu, diesen Qualitätswettbewerb der Krankenhäuser auf Dauer und zum Wohle der Patienten zu erhalten und wettbewerbsschädliche Machtkonzentrationen zu verhindern.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.04.2007, Az. VI-Kart 6/05 (V)

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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