Der Bundesfinanzhof forderte kürzlich das Bundesfinanzministerium auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Veranstaltung von Pferdetrabrennen als Zweckbetrieb nach § 65 AO zu beurteilen ist.
Der BFH scheint der Auffassung zuzuneigen, dass von als gemeinnützig anerkannten Pferdezuchtvereinen (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO: Förderung der Tierzucht) durchgeführte Pferderennen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sind.
Die nichtgewerbliche Tierzucht sei zwar grundsätzlich nach der Wertung des Gesetzgebers von allgemein-gesellschaftlichem Nutzen, weil hierdurch die Art- und Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert werde. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Pferderennen notwendiger Bestandteil der Zucht seien. Vielmehr dienten die Rennen in erster Linie der Unterhaltung und der Freude am Pferderennsport oder am Wetteinsatz. Sie würden daher vor allem um ihrer selbst Willen abgehalten. Selbst wenn dem das Argument gegenüberstehe, dass die Auslese besonders leistungsfähiger zuchtgeeigneter Trabrennpferde nur durch Rennveranstaltungen möglich sei, sei fraglich, ob die Ausübung des Trabrennsports nicht als eigenständiger Zweck neben dem züchterischen Zweck in Erscheinung trete. Dann aber dienten Trabrennen in ihrer Gesamtrichtung nicht mehr der Verwirklichung des eigentlichen steuerbegünstigten Zwecks.
Hinweis: Der BFH scheint in der Frage, ob es sich bei wirtschaftlichen Betätigungen um begünstigte Zweckbetriebe oder um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt, zunehmend restriktive Maßstäbe anzulegen. Erst kürzlich hatte er bis dato typischen Zweckbetrieben, den Krankentransporten und Rettungsdiensten, die Zweckbetriebseigenschaft versagt (BFH v. 18.09.2007, Az. I R 30/06 in: Nonprofitrecht aktuell 3.2008).
Bundesfinanzhof, Beschluss v. 19.12.2007, Az. I R 15/07