Wirbt ein gemeinnütziger Verein auf seiner Homepage für ein Produkt oder eine Dienstleistung, ist Vorsicht geboten. Im Fall irreführender Werbung kann er schnell ins Visier von Konkurrenten oder Hütern des lauteren Wettbewerbs geraten. Dann drohen Unterlassungsklagen und hohe Bußgelder. So hat das Landgericht (LG) Berlin am 14.02.2013 einen gemeinnützigen Verein zur Unterlassung verurteilt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.
Der gemeinnützige Verein hatte auf seiner Homepage die sogenannte Implantat-Akupunktur beworben. Dabei handelt es sich um ein Verfahren der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Anders als bei der gewöhnlichen Akupunktur, bei der kleine Nadeln kurzzeitig bestimmte Punkte des Ohrs stimulieren sollen, werden bei der Implantat-Akupunktur kleine Titannadeln dauerhaft unter die Haut des Ohrs geschoben. Die Nadeln haben etwa die Größe eines Stecknadelkopfes. Nach den Aussagen des beklagten Vereins soll die Methode von Migräne, Tinnitus und Rauchen bis hin zur Fettleibigkeit so ziemlich alles kurieren können. Mit seiner Webseite wollte der Verein dem Urteil zufolge neben der Forschung auch die Information der Patienten fördern. Zusammen mit einem Hersteller von Medizintechnik bot der Verein deshalb Seminare und Workshops auf seiner Webseite an, bei denen man ein Zertifikat zum „anerkannten Implantat-Akupunkteur“ erwerben konnte.
Dies sei irreführende Werbung, befand ein Verein, der satzungsmäßig die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht und den Akupunktur-Verein verklagte. Das LG Berlin gab dem Kläger Recht: Der Beklagte führe Leser der Webseite in die Irre, weil die Aussagen allesamt nicht wissenschaftlich zu belegen seien. Wer mit einer an das Gesundheitsbewusstsein appellierenden Aussage werbend hervortrete und auch noch den Eindruck einer wissenschaftlichen gesicherten Erkenntnis vermittele, übernehme die Gewähr für die Richtigkeit und müsse daher nach ständiger Rechtsprechung diese Aussagen wissenschaftlich absichern. Studien und Artikel zur gewöhnlichen Akupunktur seien dafür nicht ausreichend, so das Gericht. Die Konsequenz: Der beklagte Verein musste sämtliche werbenden Aussagen von seiner Homepage entfernen.
LG Berlin, Urteil v. 14.02.2013, Az. 91 O 105/12.