Mit sogenannten Initial Coin Offerings (ICO) haben zahlreiche Start-ups in letzter Zeit beträchtliche Summen als Funding für ihre Geschäftsmodelle eingesammelt. Im Kern erschaffen die Unternehmen dabei ihre eigene kryptographische Währung und verkaufen deren Token an interessierte Investoren. Die Token an sich gewähren keine Mitbestimmungs- oder Bezugsrechte. Erwerber können lediglich auf eine Wertsteigerung am freien Markt hoffen.
Regulierung von ICOs fraglich
Weltweit tüfteln die Regulierungsbehörden aktuell an einer angemessenen und passenden Regulierung für ICO-Angebote. Grundsätzlich ist auch im globalen Kontext das erklärte Ziel der Kapitalmarktaufsicht, in sämtlichen Kapitalmarktemissionen eine höchstmögliche Transparenz und Anlegerinformation zu gewährleisten. Beispielsweise müssen Anbieter von Kapitalmarktprodukten oft vorab ein Verkaufsprospekt veröffentlichen.
Ob aber die bestehenden Kapitalmarktregeln auch auf ICOs anwendbar sind, wird in vielen Ländern der Erde gerade fieberhaft untersucht. Während die People’s Bank of China mit einem generellen Verbot von ICOs reagierte, haben sich die Aufseher in den USA und Kanada mit dem Hinweis, ICO-Token könnten im Einzelfall als „Wertpapiere“ anzusehen sein, pauschaler geäußert.
Deutsche BaFin hält sich noch bedeckt
Die für Kapitalmarktaufsicht in Deutschland zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich zu dem neuen Phänomen der ICOs bislang noch nicht geäußert. Denkbar ist, dass einige Tokenarten, die mit zusätzlichen wirtschaftlichen Beteiligungsrechten für Anleger ausgestattet sind, unter eine Kapitalmarktregulierung nach den bestehenden deutschen Regeln fallen. WINHELLER stimmt aktuell für mehrere Mandanten die Behandlung von ICOs nach deutschem Kapitalmarktaufsichtsrecht ab. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen auch Sie bei der rechtssicheren Planung und Durchführung dieser spannenden neuen Finanzierungsmethode. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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Tags: Unternehmensfinanzierung