Ab dem 25.05.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Die Neuerungen haben es in sich und sind von Unternehmen unbedingt zu beachten, um hohen Bußgeldern aus dem Weg zu gehen.
Entwurf eines neuen Datenschutzgesetzes
Die Datenschutz-Grundverordnung enthält trotz ihres Verordnungscharakters (und somit ihrer unmittelbaren Geltung in allen EU-Mitgliedsstaaten) zahlreiche Öffnungsklauseln für die nationalen Gesetzgeber. Mit Spannung wurde daher erwartet, wie der deutsche Gesetzgeber den durch die Datenschutz-Grundverordnung eröffneten Spielraum nutzen würde. Das Warten hat nun ein Ende: Die Bundesregierung hat am 01.02.2017 den Entwurf eines neuen Datenschutzgesetzes beschlossen, welches den etwas sperrig klingenden Namen “Datenschutz Anpassungs- und Umsetzungsgesetz-EU” tragen soll – oder abgekürzt “DSAnpUG-EU“. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf enthält insbesondere auch einen Entwurf des zukünftigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Neues BDSG deutlich komplexer
Eine erste Lektüre des Entwurfs bestätigt bereits die Befürchtung, dass der Gesetzgeber – trotz der von den Aufsichtsbehörden, der Politik, den Unternehmen und vielen Fachkollegen geäußerten massiven Kritik – das neue BDSG im Vergleich zu den bisherigen Vorgaben deutlich komplexer, unpräzise und nicht gerade praxisfreundlich ausgestaltet hat. Betroffene Unternehmen werden es schwer haben, sich in dem Dschungel von Regelungen, Ausnahmen und Rückausnahmen zurechtzufinden.
Der Bundesregierung scheint es zudem gar nicht schnell genug gehen zu können, den Gesetzesentwurf entgegen aller Kritik in trockene Tücher zu bringen: Er ist als eilbedürftige Vorlage gekennzeichnet – es kann jetzt also schnell gehen.
4% des Umsatzes drohen als Strafe
Es ist möglich, dass an der einen oder anderen Regelung doch noch gefeilt und der ein oder andere Knick ausgebügelt wird. Allzu große Hoffnungen sind allerdings unangebracht: Spätestens ab Mai 2018 werden sich Unternehmen und deren Rechtsberater nicht nur mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung, sondern auch noch mit einem neuen nationalen Datenschutzrecht auseinandersetzen müssen, das erwartungsgemäß mehr Probleme schaffen als beseitigen wird.
Für die Betroffenen heißt das, zumindest noch so lange abzuwarten, bis das Gesetzgebungsverfahren endgültig abgeschlossen ist und die aktuellen Entwicklungen im Auge zu behalten. Sobald die Rahmenbedingungen feststehen, gilt dann: Handeln und zwar zügig! Unternehmen müssen genau analysieren, welche Folgen sich aus den neuen Regelungen ergeben. Denn auf die leichte Schulter sollte man das Thema nicht nehmen: Für Verstöße sind Bußgelder von bis zu 4% des weltweiten(!) Umsatzes des Vorjahrs vorgesehen. Gerne sind unsere erfahrenen Anwälte Ihnen bei der Erstellung eines Datenschutzkonzepts behilflich.
BR-Drucks.: 110/17
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